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Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
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Verfassungsrecht

Einstweilige Aussetzung der Räumungsvollstreckung

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss vorläufig ausgesetzt und dabei Gesundheitsgefahren besonders gewichtet.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2014 im Verfahren 2 BvR 1340/14 eine einstweilige Anordnung in einem Zwangsversteigerungsverfahren erlassen. Betroffen war die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts München vom 25. März 2014. Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Zuschlag und der Versagung von Vollstreckungsschutz standen. Das Gericht setzte die Räumungsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, vorläufig aus.

Vorläufiger Schutz im laufenden Verfahren

Die Entscheidung betrifft noch nicht die endgültige Beurteilung der Verfassungsbeschwerde. Maßgeblich war § 32 Abs. 1 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Bei offenem Ausgang des Verfahrens sind die möglichen Folgen beider Entscheidungen gegeneinander abzuwägen.

Nach dem damaligen Verfahrensstand war die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Deshalb stellte das Gericht auf die Folgen ab, die eintreten könnten, wenn die Räumungsvollstreckung nicht ausgesetzt würde und sich die Verfassungsbeschwerde später als begründet erweist.

Schon durch die mit der Räumungsvollstreckung verbundene Aufregung könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben eintreten.

Abwägung der Folgen

Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigte den vorgetragenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Es hielt es für möglich, dass bereits der Beginn der Räumungsvollstreckung schwerwiegende gesundheitliche Folgen auslösen könnte. Die Möglichkeit, später noch Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu beantragen, genügte dem Gericht in dieser Situation nicht, um diese Risiken sicher auszuschließen.

Demgegenüber stand das Interesse an einer zeitnahen Durchführung der Räumung. Das Gericht sah hierin zwar ebenfalls einen zu berücksichtigenden Nachteil, insbesondere wegen bereits ausbleibender Zahlungen. Dieser Nachteil wog im konkreten Eilverfahren jedoch weniger schwer als die möglichen Folgen für Leib und Leben.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass einstweiliger Rechtsschutz in Zwangsversteigerungsverfahren vor allem dann Bedeutung gewinnen kann, wenn irreversible oder schwerwiegende Folgen drohen. Praktisch relevant sind insbesondere:

  • die klare Darlegung konkreter Gesundheitsgefahren,
  • der Zusammenhang zwischen Vollstreckungsmaßnahme und drohendem Schaden,
  • die Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und grundrechtlichem Schutz,
  • die zeitliche Begrenzung einstweiliger Anordnungen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis auf die besondere Funktion des Eilrechtsschutzes ein: Er kann verhindern, dass durch eine Vollstreckungsmaßnahme Tatsachen geschaffen werden, bevor die verfassungsrechtliche Prüfung abgeschlossen ist.

RäumungEilrechtsschutz§ 765a ZPOZuschlag

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