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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Räumungsklage des Zwangsverwalters und Insolvenzanfechtung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter eine Räumungsklage nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrags stützen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2014 im Verfahren IX ZR 282/13 über die Reichweite der Befugnisse eines Zwangsverwalters bei vermieteten Grundstücken entschieden. Eine Mieterin nutzte Büro- und Lagerflächen aufgrund eines vor der Zwangsverwaltung geschlossenen Mietvertrags. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vermieterin focht der Insolvenzverwalter die Mietverträge an; später verlangte die Zwangsverwalterin Räumung und Herausgabe.

Mietvertrag bleibt gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam

Der BGH stellte klar, dass § 152 Abs. 2 ZVG den vor der Beschlagnahme geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag auch gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam sein lässt. Der Zwangsverwalter kann zwar gegen unberechtigte Besitzer vorgehen und Herausgabe verlangen. Besteht aber ein wirksamer Mietvertrag, vermittelt dieser dem Mieter grundsätzlich ein Recht zum Besitz.

Die insolvenzrechtliche Anfechtung ändert daran nicht automatisch etwas. Sie ist kein Gestaltungsrecht wie die zivilrechtliche Anfechtung, sondern begründet einen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO. Die angefochtene Rechtshandlung wird dadurch nicht ohne Weiteres nichtig.

Der Zwangsverwalter kann eine Räumungsklage nicht allein auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrags stützen.

Abgrenzung zwischen Insolvenzmasse und Zwangsverwaltung

Im Verfahren IX ZR 282/13 hatte der Insolvenzverwalter die Anfechtung erklärt, sie aber nicht in einer Weise weiterverfolgt, die der Zwangsverwalterin unmittelbar einen Räumungsanspruch verschafft hätte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, weil die Räumungsklage nicht mit der angenommenen insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit begründet werden konnte.

Damit betont der Senat die Trennung zwischen den Rechten des Insolvenzverwalters und den Befugnissen des Zwangsverwalters. Beide Verfahren können dasselbe Grundstück betreffen, folgen aber unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen insolvenzbefangener und vermieteter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vor der Beschlagnahme geschlossene Mietverträge sind nach § 152 Abs. 2 ZVG sorgfältig zu beachten.
  • Insolvenzanfechtung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Mietvertrags.
  • Räumungsansprüche des Zwangsverwalters brauchen eine eigene tragfähige Grundlage.
  • Insolvenz- und Zwangsverwaltungsverfahren müssen anspruchsrechtlich sauber getrennt werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Zwangsverwaltung, Mietrecht und Insolvenzanfechtung ein.

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