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Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
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Verfassungsrecht

Räumung in der Zwangsverwaltung

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass eine Räumungsanordnung in der Zwangsverwaltung den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG beachten muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. Januar 2009 im Verfahren 1 BvR 312/08 eine Räumungsanordnung im Rahmen einer Zwangsverwaltung teilweise aufgehoben. Betroffen waren Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses, die einen Teil des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks selbst bewohnten. Die Fachgerichte hatten ihnen auf Antrag des Zwangsverwalters die Räumung aufgegeben, weil sie die Verwaltung des Objekts gefährdet hätten.

Eigentumsschutz auch in der Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung greift erheblich in das Eigentum des Schuldners ein. Sie dient dem legitimen Zweck, titulierte Forderungen eines Gläubigers aus den Erträgen des Grundstücks zu befriedigen. Daraus folgt aber nicht, dass jede belastende Maßnahme gegenüber dem Eigentümer ohne genaue Prüfung zulässig wäre.

Nach § 149 Abs. 2 ZVG kann eine Räumung angeordnet werden, wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstands das Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass diese Vorschrift im Lichte von Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig angewendet werden muss.

Der Beschluss des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Keine Sanktion für vergangenes Verhalten

Die Fachgerichte hatten wesentlich auf früheres Verhalten der Beschwerdeführer abgestellt, insbesondere auf Schwierigkeiten bei der Inbesitznahme und auf den Vorwurf unberechtigter Mietvereinnahmung. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass nicht ausreichend geprüft wurde, ob zum Zeitpunkt der Räumungsanordnung noch eine konkrete Gefährdung der Zwangsverwaltung bestand.

Eine Räumung darf nicht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten eingesetzt werden. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung der Verwaltung und zur Durchsetzung der Gläubigerbefriedigung erforderlich ist. Dabei müssen die Fachgerichte auch mildere Mittel und die besondere Bedeutung der selbst genutzten Wohnung berücksichtigen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Maßnahmen in der Zwangsverwaltung nicht allein mit pauschalen Störungen oder zurückliegenden Konflikten begründet werden dürfen. Erforderlich ist eine konkrete, gegenwärtige Gefährdung der Verwaltung.

  • § 149 Abs. 2 ZVG verlangt eine tragfähige Gefahrenprognose.
  • Art. 14 GG schützt auch den Schuldner im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren.
  • Räumungsanordnungen müssen verhältnismäßig sein.
  • Mildere Maßnahmen sind erkennbar zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis für die Abgrenzung zwischen zulässiger Verwaltungssicherung und unverhältnismäßigem Eingriff in die Eigentümerposition ein.

ZwangsverwaltungRäumungArt. 14 GG§ 149 ZVG

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