Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Februar 2008 im Verfahren V ZB 108/07 über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel aus einem Zuschlagsbeschluss entschieden. Nach dem Erwerb eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung wollte der Ersteher gegen die Nutzerin von Geschäftsräumen die Räumung und Herausgabe betreiben. Die Nutzerin berief sich auf einen vor dem Zuschlag geschlossenen Vertrag und machte geltend, ihr Besitzrecht sei durch den Zuschlag nicht erloschen.
Schutz des Mieters setzt belastbare Anhaltspunkte voraus
Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll der Ersteher aus dem Zuschlagsbeschluss nicht gegen den Besitzer von Geschäftsräumen vollstrecken, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann insbesondere aus einem Mietverhältnis folgen, wenn die Räume dem Mieter vor der Versteigerung im Hinblick auf dieses Mietverhältnis überlassen wurden.
Der BGH betont jedoch, dass eine bloße Berufung auf ein Besitzrecht nicht genügt. Der Besitzer muss konkrete Umstände darlegen, die ein fortbestehendes Miet- oder Besitzrecht zumindest nahelegen. Anderenfalls würde das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren entwertet und ein Missbrauch mieterschützender Vorschriften zulasten des Erstehers begünstigt.
Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die ein Besitzrecht zumindest nahe legen.
Ersteher darf nicht durch unklare Verträge blockiert werden
Im Verfahren V ZB 108/07 reichten die vorgetragenen Umstände nach Auffassung des BGH nicht aus, um die Klauselerteilung zu hindern. Zwar können Mietzahlungen und tatsächliche Nutzung grundsätzlich Indizien für ein Mietverhältnis sein. Entscheidend bleibt aber, ob ein durch § 57 ZVG geschütztes Besitzrecht nachvollziehbar dargelegt ist.
Der Senat stellte klar, dass das Klauselerteilungsverfahren nicht dazu dient, jede unklare Vertragslage umfassend wie in einem Erkenntnisverfahren aufzuklären. Wer sich dem Räumungszugriff aus dem Zuschlagsbeschluss entgegenstellt, muss die tatsächlichen Grundlagen seines Besitzrechts substantiiert aufzeigen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher, Mieter, Nutzer von Gewerberäumen und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein fortbestehendes Mietrecht kann der Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss entgegenstehen.
- Der Nutzer muss dafür konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte darlegen.
- Bloße Vertragsbehauptungen oder unklare Nutzungsabreden reichen regelmäßig nicht aus.
- Ersteher können das vereinfachte Klauselverfahren nutzen, wenn kein geschütztes Besitzrecht erkennbar ist.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Mieterschutz, Zuschlagswirkung und Räumungsvollstreckung nach der Zwangsversteigerung ein.
