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Verfahrensrecht

Prozessvergleich kann Teilungsversteigerung beenden

Das LG Nürnberg-Fürth ordnet die Aufhebung eines Teilungsversteigerungsverfahrens an, weil die Miteigentümer zuvor eine andere Auseinandersetzung vereinbart hatten.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba1 Min. Lesezeit

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22.06.2026 im Verfahren 3 T 3406/26 aktuell entschieden, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren aufzuheben sein kann, wenn die Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich eine abweichende Art der Auseinandersetzung vereinbart haben. Hintergrund war ein bereits seit 2020 laufendes Verfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg, das trotz eines vor dem Oberlandesgericht Nürnberg geschlossenen Vergleichs fortgeführt werden sollte.

Gerichtlicher Vergleich als Vollstreckungshindernis

Die Beteiligten hatten in einem Prozessvergleich geregelt, dass ein Miteigentumsanteil übertragen und der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen werden sollte. Das Amtsgericht hatte den Antrag des Antragsgegners zunächst als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO behandelt und zurückgewiesen. Das Landgericht stellte jedoch nicht auf eine besondere Härte ab, sondern auf einen Vollstreckungsmangel nach § 28 ZVG.

Vereinbaren Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich rechtswirksam eine andere Art der Auseinandersetzung, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung eines Teilungsversteigerungsverfahrens.

Nach Auffassung des Gerichts schließen sich die vereinbarte Übertragung des Miteigentumsanteils und ein Zuschlag an einen Dritten im Versteigerungstermin gegenseitig aus. Die Pflicht zur Rücknahme des Teilungsversteigerungsantrags sei zudem nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht worden. Dass die notarielle Umsetzung aufwendig oder noch nicht abgeschlossen sei, lasse den wirksamen Prozessvergleich nicht entfallen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Vereinbarungen zwischen Miteigentümern im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren sorgfältig auf ihre vollstreckungsrechtlichen Wirkungen geprüft werden müssen. Besonders relevant ist, ob eine verbindliche und vollstreckbare Regelung vorliegt, die eine andere Art der Auseinandersetzung festlegt.

Für die Praxis in der Kanzlei ist wichtig: Ein solcher Vergleich kann nicht nur Anlass für eine einstweilige Einstellung sein, sondern zur sofortigen Aufhebung des Verfahrens führen. Das Vollstreckungsgericht darf einen gerichtlichen Vergleich als vollstreckbaren Titel berücksichtigen, wenn dessen Inhalt der weiteren Durchführung der Teilungsversteigerung entgegensteht.

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