Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 im Verfahren IXa ZB 197/03 über Prozesskostenhilfe und anwaltliche Beiordnung im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Ein Schuldner wollte allgemein anwaltlich vertreten sein, um insbesondere eine Veräußerung des Grundstücks unter Wert zu verhindern. Konkrete Anträge oder bestimmte Verfahrensmaßnahmen, gegen die er sich wenden wollte, hatte er jedoch nicht benannt.
Keine pauschale Bewilligung für das gesamte Verfahren
Der BGH stellt klar, dass auch im Zwangsversteigerungsverfahren Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Diese Erfolgsaussicht lässt sich nur prüfen, wenn der Schuldner konkret darlegt, gegen welche Maßnahme des Vollstreckungsgerichts er vorgehen oder wie er sich sonst am Verfahren beteiligen möchte.
Eine allgemeine Beiordnung für das gesamte Immobiliarvollstreckungsverfahren kommt nach der Entscheidung nicht in Betracht. Das Zwangsversteigerungsverfahren enthält verschiedene Verfahrensabschnitte und Beteiligungsmöglichkeiten. Ob anwaltliche Hilfe hierfür im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden kann, hängt jeweils vom konkreten Ziel und seiner Erfolgsaussicht ab.
Die pauschale Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.
Waffengleichheit ersetzt keine Erfolgsaussicht
Im Verfahren IXa ZB 197/03 berief sich der Schuldner darauf, einer Bank als Gläubigerin fachlich unterlegen zu sein. Der BGH lässt dies nicht genügen. Selbst wenn eine Partei sachkundiger ist oder anwaltliche Unterstützung zweckmäßig erscheinen kann, ersetzt dies nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO.
Die Beiordnung nach § 121 ZPO setzt voraus, dass überhaupt Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Fehlt es an einer hinreichend bestimmten und aussichtsreichen Rechtsverfolgung, scheidet auch die Beiordnung aus. Ein nur vorbeugender Wunsch nach Begleitung des gesamten Verfahrens genügt nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Prozesskostenhilfe erfordert ein konkretes Verfahrensziel.
- Der Schuldner muss benennen, gegen welche Maßnahme er vorgehen will.
- Eine allgemeine Sorge vor Verwertung unter Wert reicht nicht aus.
- Anwaltliche Beiordnung setzt hinreichende Erfolgsaussicht der konkreten Rechtsverfolgung voraus.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur gezielten und nicht pauschalen Prozesskostenhilfe im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
