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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Prozesskostenhilfe für WEG-Beitragsklage

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Beitragsforderungen bewilligt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Juni 2010 im Verfahren V ZB 26/10 über Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Durchsetzung von Beitragsforderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden. Die Gemeinschaft bestand nur aus zwei Mitgliedern. Gegen eines davon sollten rückständige Beiträge aus Jahresabrechnungen gerichtlich geltend gemacht werden. Weder die Gemeinschaft noch die beteiligten Wohnungseigentümer konnten die Prozesskosten aufbringen.

Wohnungseigentümergemeinschaft als parteifähiger Verband

Der BGH stellte klar, dass einer Wohnungseigentümergemeinschaft Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, wenn sie als rechtsfähiger Verband eigene Beitragsforderungen geltend macht. Wird ein einzelner Wohnungseigentümer durch Beschluss ermächtigt, den Anspruch der Gemeinschaft gerichtlich durchzusetzen, kommt es für die Bedürftigkeit nicht allein auf dessen persönliche Verhältnisse an, sondern auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft und der wirtschaftlich Beteiligten.

Im Verfahren V ZB 26/10 waren diese wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt. Entscheidend war deshalb, ob die Rechtsverfolgung auch im allgemeinen Interesse liegt.

Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ein Mitglied Beitragsforderungen geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Allgemeines Interesse an Beitragsdurchsetzung

Der BGH bejahte das allgemeine Interesse jedenfalls dann, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auf Dauer angelegt, grundsätzlich unauflöslich und insolvenzunfähig. Sie muss deshalb in die Lage versetzt werden, notwendige Beiträge zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einzuziehen.

Bleibt eine Gemeinschaft mangels finanzieller Mittel daran gehindert, Beitragsrückstände einzuklagen, kann ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit gefährdet werden. Die gerichtliche Durchsetzung dient damit nicht nur privaten Vermögensinteressen, sondern auch der Sicherung der vom Wohnungseigentumsrecht vorgegebenen Verwaltungsstruktur.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter und säumige Eigentümer bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • WEG-Beitragsforderungen können auch bei Mittellosigkeit der Gemeinschaft gerichtlich verfolgt werden.
  • Prozesskostenhilfe kommt für die Gemeinschaft als parteifähigen Verband in Betracht.
  • Die Durchsetzung rückständiger Beiträge kann im allgemeinen Interesse liegen.
  • Erfolgreich titulierte Beitragsforderungen können später auch vollstreckungsrechtlich bedeutsam werden, etwa bis hin zur Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur finanziellen Handlungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften und zur Durchsetzung von Beitragsrückständen ein.

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