Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2011 im Verfahren V ZB 177/10 über Prozesskostenhilfe für ein Teilungsversteigerungsverfahren entschieden. Eine geschiedene Miteigentümerin wollte die Gemeinschaft an Wohnungseigentum durch Teilungsversteigerung aufheben lassen. Das Objekt war mit Grundschulden, einer Reallast wegen Pflegeverpflichtungen und einem Vorkaufsrecht belastet. Die Vorinstanzen versagten Prozesskostenhilfe, weil sie das Verfahren wegen eines sehr hohen geringsten Gebots für wirtschaftlich aussichtslos und mutwillig hielten.
Teilungsversteigerung als gesetzlicher Weg der Auseinandersetzung
Der BGH stellte klar, dass jeder Teilhaber grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB hat. Bei Grundstücken erfolgt diese Auseinandersetzung regelmäßig durch Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG. Für Prozesskostenhilfe kommt es deshalb zunächst darauf an, ob erhebliche Einwendungen gegen diesen Aufhebungsanspruch ersichtlich sind.
Gleichzeitig gilt auch im Teilungsversteigerungsverfahren § 114 ZPO. Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, wenn eine verständige, nicht bedürftige Partei das Verfahren wegen offenkundiger Zwecklosigkeit nicht betreiben würde.
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung ist mutwillig, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil kein Bieter ein zulässiges Gebot abgeben wird.
Mutwilligkeit nur bei tragfähiger Negativprognose
Im Verfahren V ZB 177/10 hielt der BGH die Annahme der Mutwilligkeit jedoch nicht für tragfähig. Zwar kann eine Teilungsversteigerung mutwillig sein, wenn bereits vorab sicher zu erwarten ist, dass wegen des geringsten Gebots kein zulässiges Gebot abgegeben wird und das Verfahren nach § 77 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden müsste.
Eine solche Prognose darf aber nicht schematisch allein aus dem Verhältnis von Verkehrswert und Belastungen abgeleitet werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass auch die Teilhaber selbst bieten können und dass Belastungen wirtschaftlich unterschiedlich zu bewerten sein können. Die Sache wurde deshalb zugunsten der Antragstellerin korrigiert; ihr wurde Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Versteigerungstermins bewilligt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Miteigentümer, geschiedene Ehegatten und Beteiligte belasteter Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft bleibt auch bei belastetem Grundstück grundsätzlich durchsetzbar.
- Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Teilungsversteigerung sicher ergebnislos bleiben wird.
- Die Mutwilligkeitsprüfung verlangt eine konkrete, sorgfältige Prognose.
- Grundschulden, Reallasten und geringstes Gebot müssen wirtschaftlich nachvollziehbar bewertet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zugang zur Teilungsversteigerung auch bei schwierigen Belastungsverhältnissen ein.
