Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juni 2003 im Verfahren IXa ZB 21/03 über Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldner wandten sich gegen einen Zuschlag, der nach mehreren erfolglosen Versteigerungsterminen auf ein sehr niedriges Meistgebot erteilt worden war. Sie wollten das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Prozesskostenhilfe führen und beriefen sich unter anderem auf die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts.
Erfolg in der Sache ist entscheidend
Der BGH stellt klar, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde nicht allein auf einen möglichen Verfahrensfehler abzustellen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Rechtsmittel voraussichtlich auch in der Sache selbst Erfolg haben kann. Ein bloßer Aufhebungserfolg wegen fehlerhafter Besetzung genügt für Prozesskostenhilfe nicht, wenn nach einer Zurückverweisung keine günstigere Sachentscheidung zu erwarten ist.
Das gilt auch dann, wenn die Einzelrichterin trotz angenommener grundsätzlicher Bedeutung selbst entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine solche Besetzung kann zwar zur Aufhebung führen. Für Prozesskostenhilfe bleibt aber entscheidend, ob sich das Ergebnis materiell ändern kann oder ob eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage die Zulassung trägt.
Bei der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde kommt es auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst an.
Niedriges Gebot allein genügt nicht immer
Im Verfahren IXa ZB 21/03 stand ein erhebliches Missverhältnis zwischen Verkehrswert und Meistgebot im Raum. Der BGH sah nach dem dargestellten Sachstand dennoch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Für eine Einstellung wegen besonderer Härte oder drohender Verschleuderung reicht ein niedriger Zuschlagspreis nicht ohne Weiteres aus. Erforderlich sind konkrete Umstände, die in einem neuen Termin mit einiger Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot erwarten lassen.
Solche belastbaren Anhaltspunkte ergaben sich aus der bisherigen Verfahrensentwicklung nicht. Mehrere Termine waren ohne oder nur mit niedrigen Geboten verlaufen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Beschwerdegerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde verlangt Erfolgsaussicht in der Sache.
- Ein Verfahrensfehler allein genügt nicht, wenn sich das Ergebnis voraussichtlich nicht ändert.
- Ein niedriges Meistgebot muss durch konkrete Aussichten auf bessere Verwertung ergänzt werden.
- Einwände gegen den Zuschlag müssen an den gesetzlichen Versagungsgründen ausgerichtet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Prozesskostenhilfe und zur Prüfung von Zuschlagseinwänden im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
