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Verfahrensrecht

Prozesskosten von Wohngeldklagen im Teilungsplan

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, dass Prozesskosten aus der Titulierung bevorrechtigter Wohngeldansprüche ebenfalls Rangklasse 2 erfassen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 17. August 2011 im Verfahren 5 S 77/11 über die Verteilung eines Versteigerungserlöses nach einer Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte im Verteilungsverfahren nicht nur Wohngeldforderungen, sondern auch Prozesskosten aus deren Titulierung angemeldet. Das Vollstreckungsgericht berücksichtigte diese Prozesskosten nicht in der bevorrechtigten Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG. Dagegen wandte sich die Gemeinschaft mit Widerspruchsklage.

Rangklasse 2 umfasst mehr als reine Wohngeldbeträge

Das Landgericht gab der Berufung statt und erklärte den Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet. Nach der Entscheidung sind die durch die Titulierung bevorrechtigter Wohngeldansprüche entstandenen Prozesskosten der Rangklasse 2 zuzuordnen. Sie gehen damit nachrangigen Rechten aus Rangklasse 3 und Rangklasse 4 vor, soweit die gesetzlichen Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG eingehalten sind.

Das Gericht stellte darauf ab, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auf die nach dem Wohnungseigentumsrecht geschuldeten Beiträge zu Lasten und Kosten verweist. Prozesskosten einer Wohngeldklage können danach als Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG einzuordnen sein.

Die durch die Titulierung von bevorrechtigten Wohngeldansprüchen entstandenen Prozesskosten sind der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen.

Widerspruch gegen den Teilungsplan

Verfahrensrechtlich zeigt das Urteil, wie wichtig der rechtzeitige Widerspruch im Verteilungstermin ist. Die Klägerin hatte ihre Rechte vor dem Versteigerungstermin angemeldet, im Verteilungstermin Widerspruch erhoben und anschließend fristgerecht Widerspruchsklage geführt. Dadurch blieb die Durchführung des Teilungsplans hinsichtlich des streitigen Betrags aufgeschoben.

Das Landgericht stellte außerdem klar, dass die Widerspruchsklage gegen diejenigen Gläubiger zu richten ist, deren Rechte von dem geltend gemachten Vorrang betroffen sind. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Ausgang wirtschaftlich nicht für jeden Beklagten gleich auswirkt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften und Gläubiger im Verteilungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Prozesskosten aus der Durchsetzung von Wohngeldforderungen können am Vorrang teilnehmen.
  • Die betragsmäßige Begrenzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bleibt zu beachten.
  • Ein unrichtiger Teilungsplan muss rechtzeitig im Termin beanstandet werden.
  • Die anschließende Widerspruchsklage muss fristgerecht nachgewiesen werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur Behandlung von Wohngeldforderungen und Rechtsverfolgungskosten im Verteilungsverfahren ein.

TeilungsplanWohngeldRangklasse 2WEG

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