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Verfahrensrecht

Protokollberichtigung im Versteigerungstermin

Das Landgericht München II hat aktuell entschieden, wann gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung im Zwangsversteigerungsverfahren ein Rechtsmittel statthaft ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 6. Juli 2023 im Verfahren 7 T 2156/23 ZVG über eine sofortige Beschwerde im Zusammenhang mit der Berichtigung eines Versteigerungsprotokolls entschieden. Nach einem Versteigerungstermin und einem später verkündeten Zuschlagsbeschluss beantragte ein Beteiligter, das Protokoll inhaltlich an mehreren Stellen zu ändern. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück; auch die Erinnerung blieb erfolglos. Gegen diese Entscheidung wurde sofortige Beschwerde eingelegt.

Protokollinhalt nur eingeschränkt überprüfbar

Das Landgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig. Die Berichtigung des Protokolls nach § 78 ZVG richtet sich nach § 164 ZPO. Gegen eine Protokollberichtigung oder die Ablehnung eines solchen Antrags ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht eröffnet, weil das Beschwerdegericht am Termin nicht teilgenommen hat und den tatsächlichen Protokollinhalt deshalb nicht zuverlässig überprüfen kann.

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die beantragte Protokollberichtigung als unzulässig abgelehnt wurde oder eine unzuständige Person entschieden hat. Beides lag im Verfahren 7 T 2156/23 ZVG nicht vor. Der Antrag war inhaltlich geprüft und als unbegründet zurückgewiesen worden.

Durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung wird ein unstatthaftes Rechtsmittel nicht statthaft.

Grenzen der Rechtspflegererinnerung

Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine richterliche Entscheidung über eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG grundsätzlich den Zweck hat, eine richterliche Überprüfung der Rechtspflegerentscheidung herbeizuführen. Wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen, ist diese Entscheidung unanfechtbar.

Auch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Sie kann Fristen beeinflussen, macht aber ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht zulässig. Für Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren ist daher entscheidend, Einwendungen gegen den Terminablauf rechtzeitig, eindeutig und verfahrensgerecht anzubringen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zuschlagsbeschwerden und Streit über den Ablauf von Versteigerungsterminen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Versteigerungsprotokoll hat erhebliche Bedeutung für spätere Rechtsbehelfe.
  • Inhaltliche Protokollberichtigungen sind nur eingeschränkt angreifbar.
  • Die Rechtspflegererinnerung eröffnet keine weitere Beschwerdeinstanz.
  • Eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung ersetzt kein statthaftes Rechtsmittel.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Protokollberichtigung, Rechtsmittelstatthaftigkeit und Verfahrenssicherheit im Zwangsversteigerungstermin ein.

ProtokollZuschlag§ 78 ZVGRechtsmittel

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