Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. April 2023 im Verfahren IX ZR 91/20 über die Kosten eines erledigten Rechtsstreits entschieden. Die Klägerinnen hatten einem früheren Zwangsverwalter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage vorgeworfen und Schadensersatz verlangt. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg; der BGH hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Zwangsverwaltung und Gewerbebetrieb
Im Mittelpunkt stand die bislang nicht abschließend geklärte Frage, wie weit Pflichten eines Zwangsverwalters reichen, wenn sich auf dem verwalteten Grundstück ein Gewerbebetrieb befindet. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Zwangsverwaltung erfasse nur das Grundstück beziehungsweise Erbbaurecht, nicht aber den darauf betriebenen Gewerbebetrieb. Eine Biogasanlage könne grundsätzlich auch an anderer Stelle betrieben werden und sei nicht in gleicher Weise grundstücksbezogen wie etwa landwirtschaftliche Urproduktion.
Die Klägerinnen hatten Leistungen für den Betrieb der Biogasanlage erbracht. Streitig war deshalb, ob sie als Beteiligte im Sinne von § 154 ZVG anzusehen waren und ob der Zwangsverwalter ihnen gegenüber eigene Pflichten zu beachten hatte.
Die Beantwortung der Zulassungsfrage ist offen.
Erledigung im Revisionsverfahren
Zu einer inhaltlichen Entscheidung über diese Grundsatzfrage kam es nicht mehr. Nach Zulassung der Revision wurde bekannt, dass über das Vermögen des Beklagten bereits zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nach Aufhebung dieses Insolvenzverfahrens erklärten die Klägerinnen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; der Beklagte widersprach nicht.
Der BGH entschied daher nur noch nach § 91a ZPO über die Kosten. Da der Ausgang des Revisionsverfahrens offen war und die zugelassene Rechtsfrage nicht im Kostenbeschluss geklärt werden musste, wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist vor allem deshalb relevant, weil sie die offene Schnittstelle zwischen Zwangsverwaltung und gewerblicher Nutzung des Grundstücks sichtbar macht. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- die Abgrenzung zwischen Grundstücksverwaltung und Gewerbebetrieb,
- mögliche Pflichten des Zwangsverwalters gegenüber Dritten,
- die Einordnung von Beteiligten nach § 154 ZVG,
- die begrenzte Aussagekraft einer Kostenentscheidung nach Erledigung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtlich zurückhaltende Entscheidung ein. Die materiellen Fragen zur Haftung des Zwangsverwalters bei grundstücksnahen Gewerbebetrieben bleiben sorgfältig im Einzelfall zu prüfen.
