Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. März 2007 im Verfahren V ZB 152/06 über den Schutz von Pflegekindern in der Teilungsversteigerung entschieden. Geschiedene frühere Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer eines Wohnhauses. Ein Beteiligter beantragte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Die andere Beteiligte wohnte dort mit zwei gemeinsamen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter weiter und beantragte die einstweilige Einstellung des Verfahrens.
§ 180 Abs. 3 ZVG erfasst Pflegekinder nicht
Der BGH stellt klar, dass § 180 Abs. 3 ZVG nur gemeinschaftliche Kinder im kindschaftsrechtlichen Sinn schützt. Dazu gehören leibliche oder gemeinschaftlich angenommene Kinder. Ein Pflegekind wird auch dann nicht zum gemeinschaftlichen Kind im Sinne dieser Vorschrift, wenn beide früheren Ehegatten als Vormünder Verantwortung tragen und das Kind in den Familienverband eingebunden ist.
Damit konnte die Einstellung der Teilungsversteigerung nicht unmittelbar auf § 180 Abs. 3 ZVG gestützt werden. Auch § 180 Abs. 2 ZVG half nicht, weil keine besonderen Umstände einer Versteigerung zur Unzeit festgestellt waren.
§ 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.
Belange des Pflegekindes über § 765a ZPO
Der Senat bestätigt zugleich, dass § 765a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden ist. Danach kann Vollstreckungsschutz in Betracht kommen, wenn die Fortführung der Versteigerung wegen besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte bedeutet.
Im Verfahren V ZB 152/06 waren deshalb die Belange der schwerstbehinderten Pflegetochter in die Abwägung einzubeziehen. Nach sachverständiger Beratung sah das Beschwerdegericht jedoch die Möglichkeit, einen Umzug vorzubereiten und therapeutisch zu begleiten. Der BGH hielt diese Abwägung für rechtlich tragfähig und bestätigte die Ablehnung der weiteren Einstellung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen nach Trennung oder Scheidung und für Familien mit Pflegekindern bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Pflegekinder fallen nicht unter den speziellen Schutz des § 180 Abs. 3 ZVG.
- Ihre Belange müssen aber im Rahmen von § 765a ZPO berücksichtigt werden.
- Die Teilungsversteigerung kann nur bei einer besonderen, konkret belegten Härte eingestellt werden.
- Gerichte müssen familiäre, gesundheitliche und vollstreckungsrechtliche Interessen sorgfältig abwägen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von familienbezogenem Schutz und Teilungsversteigerung ein.
