Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. März 2018 im Verfahren IX ZB 95/15 über Pfändungsschutz für Mieteinkünfte im Insolvenzverfahren entschieden. Der Schuldner war Eigentümer zweier vermieteter Mehrfamilienhäuser. Die Mieten wurden im Rahmen einer sogenannten stillen oder kalten Zwangsverwaltung eingezogen und nach Abzug von Kosten an eine Sparkasse abgeführt, der Mietforderungen sicherungshalber abgetreten und Grundschulden bestellt worden waren.
Mieteinkünfte als sonstige Einkünfte
Der BGH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 850i ZPO gehören können. Über § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist diese Vorschrift auch im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen. Ziel ist es, dem Schuldner einen angemessenen Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu belassen, wenn er diesen aus selbst erwirtschafteten Einkünften erzielt.
Dass die Mieteinnahmen im Rahmen einer stillen Zwangsverwaltung an einen gesicherten Gläubiger abgeführt werden, schließt einen Antrag auf Pfändungsschutz nicht von vornherein aus. Ebenso wenig steht dem zwingend entgegen, dass Mietforderungen sicherungshalber abgetreten wurden und die Mietobjekte grundpfandrechtlich belastet sind.
Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen.
Sicherheiten schließen Pfändungsschutz nicht aus
Der Bundesgerichtshof beanstandet die Auffassung, der Schuldner könne wegen der Sicherungsabtretung und der Grundschulden keinen Schutz nach § 850i ZPO verlangen. Eine gesicherte Rechtsposition des Gläubigers an den vollen, nicht um einen Freibetrag gekürzten Mietforderungen folge daraus nicht ohne Weiteres.
Die Vorausabtretung von Mietforderungen ist im Insolvenzverfahren zudem nur in den Grenzen des § 110 InsO wirksam. Auch außerhalb der Insolvenz kann eine Abtretung nach §§ 134, 400 BGB insoweit unwirksam sein, wie die Forderung unpfändbar ist. Ob und in welcher Höhe Pfändungsschutz zu gewähren ist, muss daher konkret geprüft werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner mit vermieteten Immobilien, Grundpfandgläubiger und Insolvenzverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mieteinnahmen können als sonstige Einkünfte pfändungsschutzfähig sein.
- Stille Zwangsverwaltung schließt § 850i ZPO nicht automatisch aus.
- Sicherungsabtretungen und Grundschulden sind mit Pfändungsschutzvorschriften abzugleichen.
- Der konkrete Lebensunterhalt des Schuldners bleibt auch im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Insolvenz, stiller Zwangsverwaltung und Pfändungsschutz bei Mieteinkünften ein.
