Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2009 im Verfahren IX ZR 106/08 über die Insolvenzanfechtung gepfändeter Mietforderungen entschieden. Eine Sparkasse hatte aufgrund einer vollstreckbaren Grundschuld künftige Mietforderungen der Grundstückseigentümerin gepfändet und später Mieten eingezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Insolvenzverwalter die Rückgewähr dieser Zahlungen.
Zeitpunkt der Pfändung künftiger Mietforderungen
Der BGH stellte klar, dass bei der Pfändung künftiger Mietforderungen nicht allein auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzustellen ist. Für die insolvenzrechtliche Anfechtung kommt es vielmehr auf den Beginn des Nutzungszeitraums an, für den die jeweilige Mietrate geschuldet wird.
Im Verfahren IX ZR 106/08 betraf dies Mietforderungen für September und Oktober 2006. Diese Nutzungszeiträume lagen in der anfechtungsrelevanten Zeit. Das durch die Pfändung entstandene Pfandrecht war daher nicht insolvenzfest, obwohl der Pfändungsbeschluss selbst deutlich früher zugestellt worden war.
Bei künftigen Mietforderungen richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Miete geschuldet ist.
Kein masseneutraler Sicherheitentausch
Die Sparkasse konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Mietforderungen zugleich in den Haftungsverband der Grundschuld fielen. Der BGH verneinte einen masseneutralen Sicherheitentausch. Die Pfändung der Mietforderungen verschaffte dem Gläubiger eine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit, die bei Beginn der maßgeblichen Nutzungszeiträume anfechtungsrechtlich zu prüfen war.
Da die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und die Sicherung beziehungsweise Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurde, lag eine inkongruente Deckung vor. Die eingezogenen Mieten mussten deshalb an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Grundstückseigentümer und Vollstreckungsgläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei künftigen Mieten ist der Nutzungszeitraum für den Anfechtungszeitpunkt entscheidend.
- Eine frühere Forderungspfändung schützt nicht automatisch vor Insolvenzanfechtung.
- Der Haftungsverband einer Grundschuld ersetzt keine anfechtungsfeste Sicherung gepfändeter Mieten.
- Gläubiger sollten Mietpfändungen in der Krise des Schuldners besonders sorgfältig bewerten.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Grundstückssicherung, Mietforderungen und Insolvenzanfechtung ein.
