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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Pfändung des Nießbrauchs an einem Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat aktuell Hinweise dazu gegeben, wie die Pfändung eines Nießbrauchs an einem Grundstück vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Mai 2004 im Verfahren IXa ZB 28/04 über die Pfändung eines Nießbrauchs an einem Grundstück entschieden. Ein Gläubiger hatte den zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Nießbrauch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Zugleich wurde die Verwaltung des Grundstücks zur Ausübung des Nießbrauchs angeordnet. Streit entstand darüber, wie weit der bestellte Verwalter Besitz am Grundstück erlangen darf.

Pfändung des Nießbrauchs ist grundsätzlich möglich

Der BGH hebt die angefochtene Beschwerdeentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, gibt aber für die neue Entscheidung klare Hinweise. Gegen die Pfändung des Nießbrauchs bestehen nach Auffassung des Senats grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Auch eine Verwaltung zur Ausübung des gepfändeten Nießbrauchs kann nach § 857 Abs. 4 Satz 2 ZPO angeordnet werden.

Diese Verwaltung erfolgt in Anlehnung an die Zwangsverwaltung nach dem ZVG. Deshalb kann der Verwalter grundsätzlich ähnlich wie ein Zwangsverwalter ermächtigt werden, sich den Besitz am Grundstück zu verschaffen. Diese Ermächtigung ist jedoch nicht grenzenlos.

Bei der Pfändung des Nießbrauchs kann der Verwalter grundsätzlich analog § 150 Abs. 2 ZVG zur Besitzverschaffung ermächtigt werden.

Grenzen bei bewohnten Grundstücken

Im Verfahren IXa ZB 28/04 wohnten sowohl die Schuldnerin als auch die Grundstückseigentümerin auf dem belasteten Grundstück und waren nicht herausgabebereit. Der BGH weist darauf hin, dass der Verwalter der Schuldnerin in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 ZVG die für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume belassen muss.

Gegenüber der Drittschuldnerin geht die Ermächtigung zur Besitzverschaffung ebenfalls nicht ohne Weiteres durch. Da weder der Vollstreckungstitel noch die Vollstreckung gegen sie gerichtet waren, kann der Verwalter ihr den Besitz nicht allein aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entziehen. Insoweit kommt nur eine gesonderte Klage auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes in Betracht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Grundstückseigentümer und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Nießbrauch an einem Grundstück kann grundsätzlich gepfändet werden.
  • Die Verwaltung zur Ausübung des Nießbrauchs orientiert sich an Regeln der Zwangsverwaltung.
  • Bewohnerrechte und unentbehrliche Räume der Schuldnerin sind zu beachten.
  • Gegen nicht titulierte Dritte ersetzt die Besitzermächtigung keine gesonderte Klage.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchsetzung gepfändeter Nutzungsrechte an Grundstücken ein.

NießbrauchPfändungZwangsverwaltung857 ZPO

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