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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Pfändung des Anspruchs auf Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Gläubiger den Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft und Erlösteilung pfänden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 im Verfahren VII ZB 50/05 über die Pfändbarkeit von Ansprüchen eines Grundstücksmiteigentümers entschieden. Ein Gläubiger hatte gegen einen Schuldner vollstreckt, der gemeinsam mit seiner Ehefrau Miteigentümer eines Grundstücks war. Gepfändet wurden der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie die Ansprüche auf Teilung und Auszahlung des Versteigerungserlöses.

Aufhebungsanspruch kann zusammen mit Erlösanspruch gepfändet werden

Der BGH bestätigt seine bisherige Linie: Der Gläubiger eines Bruchteilseigentümers kann den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und den künftigen Anspruch auf anteilige Auszahlung des Erlöses pfänden und sich überweisen lassen. Der Aufhebungsanspruch kann zwar nicht isoliert wie eine gewöhnliche Forderung übertragen werden. Zusammen mit dem künftigen Erlösanteil ist eine Pfändung und Überweisung aber möglich.

Damit kann ein Gläubiger mittelbar die wirtschaftliche Verwertung des Miteigentumsanteils betreiben. Praktisch führt dies regelmäßig dazu, dass die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks in Betracht kommt, wenn eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Miteigentümer nicht erfolgt.

Der Gläubiger des Miteigentümers kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses pfänden und sich überweisen lassen.

Einwendungen sind nicht im Pfändungsverfahren zu klären

Im Verfahren VII ZB 50/05 wandten Schuldner und Drittschuldnerin unter anderem ein, das Grundstück sei nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners und diene als eheliche Wohnung. Der BGH stellte klar, dass solche materiell-rechtlichen Einwendungen beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich nicht zu prüfen sind.

Ob der gepfändete Anspruch tatsächlich besteht oder ob ihm ausnahmsweise familienrechtliche oder verfassungsrechtliche Einwendungen entgegenstehen, ist gegebenenfalls in einem späteren Einziehungsprozess zu klären. § 1365 BGB hindert Gläubiger nicht schon daran, auf Vermögen eines Ehegatten im Wege der Zwangsvollstreckung zuzugreifen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Ehegatten und Miteigentümer von Grundstücken bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Anspruch auf Teilungsversteigerung kann zusammen mit dem künftigen Erlösanteil gepfändet werden.
  • Die Pfändung eröffnet Gläubigern einen Zugriff auf den wirtschaftlichen Wert eines Miteigentumsanteils.
  • Einwendungen gegen den Bestand des Aufhebungsanspruchs sind regelmäßig nicht im Pfändungsverfahren zu entscheiden.
  • Auch familiäre Nutzungsinteressen schließen die Pfändung nicht automatisch aus.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vollstreckung in Grundstücksmiteigentum und zur Schnittstelle von Pfändung und Teilungsversteigerung ein.

TeilungsversteigerungMiteigentumPfaendung857 ZPO

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