ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Passivprozess nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung prozessführungsbefugt bleiben kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2020 im Verfahren IX ZR 304/19 über die Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung entschieden. Ein Mieter verlangte nach Streit über Mietmängel und Mietzahlungen vom früheren Zwangsverwalter Rückzahlung angeblich überzahlter Mieten sowie Auskunft und Auskehrung einer Kaution. Während des laufenden Rechtsstreits wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben, nachdem der betreibende Gläubiger seinen Antrag zurückgenommen hatte.

Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes

Der BGH stellt zunächst klar, dass der Zwangsverwalter während der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks aufgrund eigener, gerichtlich übertragener Befugnisse ausübt. Prozesse, die das verwaltete Vermögen betreffen, führt er als Partei kraft Amtes in eigenem Namen. Dies betrifft sowohl Aktivprozesse als auch Passivprozesse.

Grundsätzlich endet diese Prozessführungsbefugnis mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen Vorbehalt enthält. Der Bundesgerichtshof betont jedoch, dass hiervon Ausnahmen bestehen können, insbesondere wenn Ansprüche aus der Zeit vor der Aufhebung betroffen sind und der Zwangsverwalter seine Tätigkeit ordnungsgemäß abzuschließen hat.

Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.

Unterschied zwischen Aktiv- und Passivprozess

Der Senat unterscheidet sorgfältig danach, ob der Zwangsverwalter selbst Ansprüche verfolgt oder ob er in Anspruch genommen wird. Für Aktivprozesse kann die Befugnis nach Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags enden. Bei einem bereits laufenden Passivprozess gilt dies nach der aktuellen Entscheidung nicht ohne Weiteres.

Im Verfahren IX ZR 304/19 durfte die Klage gegen den Zwangsverwalter daher nicht allein wegen der späteren Aufhebung der Zwangsverwaltung als unzulässig behandelt werden. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Mieter, Eigentümer, Gläubiger und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Laufende Passivprozesse gegen den Zwangsverwalter können nach Aufhebung fortgeführt werden.
  • Ansprüche aus der Zeit der Verwaltung bleiben verfahrensrechtlich gesondert zu prüfen.
  • Die Rücknahme des Zwangsverwaltungsantrags beendet nicht automatisch jede Prozessstellung.
  • Bei Miet- und Kautionsstreitigkeiten ist die zeitliche Zuordnung der Ansprüche zentral.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abwicklung der Zwangsverwaltung und zur prozessualen Stellung des Zwangsverwalters ein.

ZwangsverwaltungZwangsverwalterPassivprozess§ 161 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.