Das Landgericht Krefeld hat mit Urteil vom 10. März 2010 im Verfahren 2 S 68/09 über die Beseitigung einer Parabolantenne nach einem Eigentumserwerb in der Zwangsversteigerung entschieden. Die Mieter hatten vom früheren Vermieter die Erlaubnis erhalten, auf dem Balkon eine Satellitenanlage anzubringen. Die neuen Eigentümer, die das Haus im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatten, verlangten später die Entfernung der Antenne.
Ersteher ist zunächst an Mietverhältnisse gebunden
Die Kammer stellte klar, dass Erwerber eines vermieteten Hauses im Rahmen der Zwangsversteigerung grundsätzlich nach §§ 57 ZVG, 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis eintreten. Dazu kann auch eine vom Voreigentümer erteilte Erlaubnis gehören, etwa zur Aufstellung einer Parabolantenne. Der Zuschlag beseitigt solche mietvertraglichen Bindungen nicht automatisch.
Im Verfahren 2 S 68/09 war die ursprüngliche Erlaubnis nachvollziehbar, weil die aus Marokko stammenden Mieter damals ohne eigene Antenne keine Programme aus ihrem Herkunftsland empfangen konnten. Das Informationsinteresse der Mieter war daher bei der Abwägung mit dem Eigentumsinteresse des Vermieters erheblich.
Als Erwerber des Hauses im Rahmen einer Zwangsversteigerung waren die Kläger zunächst grundsätzlich an die durch den Voreigentümer erteilte Erlaubnis gebunden.
Widerruf bei geänderter Empfangslage
Entscheidend war jedoch, dass sich die tatsächlichen Umstände später änderten. Nach Installation einer Satellitengemeinschaftsanlage im Haus konnten mehrere marokkanische Fernsehsender empfangen werden. Damit entfiel der wesentliche Grund, der die frühere Erlaubnis getragen hatte.
Das Landgericht hielt den Widerruf der Erlaubnis deshalb für wirksam. Die fortgesetzte Nutzung der eigenen Parabolantenne stellte nach Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Beseitigungsanspruch ergab sich aus § 541 BGB.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher vermieteter Immobilien, Vermieter und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Erwerb durch Zuschlag beendet mietvertragliche Nebenabreden nicht automatisch.
- Frühere Erlaubnisse können den Ersteher zunächst binden.
- Ändern sich die tatsächlichen Grundlagen der Erlaubnis, kann ein Widerruf möglich sein.
- Bei Parabolantennen sind Eigentumsinteressen und Informationsfreiheit sorgfältig abzuwägen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur mietrechtlichen Rechtsnachfolge nach Zwangsversteigerung und zur Anpassung früherer Nutzungserlaubnisse ein.