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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Ortsangabe in der Terminsbestimmung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann die Grundstücksbezeichnung in der Bekanntmachung eines Versteigerungstermins den Anforderungen des ZVG genügt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. Januar 2013 im Verfahren V ZB 53/12 über die ordnungsgemäße Bekanntmachung eines Zwangsversteigerungstermins entschieden. Die Schuldner wandten sich gegen den Zuschlag und rügten, die Terminsbestimmung habe das Grundstück nicht ausreichend bezeichnet. In einer Veröffentlichung war lediglich die Gemarkung nebst Straße und Hausnummer genannt; im Zwangsversteigerungsportal war zusätzlich der Ortsname mit Postleitzahl angegeben.

Grundstück muss für Interessenten erkennbar sein

Der BGH stellte klar, dass die Terminsbestimmung zwei Funktionen erfüllt. Sie soll Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen und zugleich Erwerbsinteressenten auf das Objekt aufmerksam machen. Deshalb muss das Grundstück nicht nur grundbuchlich identifizierbar sein. Die Bekanntmachung muss auch erkennen lassen, in welcher Stadt oder Gemeinde sich das Versteigerungsobjekt befindet.

Die bloße Angabe einer Gemarkung genügt regelmäßig nicht, wenn eine ortsunkundige Person daraus ohne weitere Informationsquellen keinen Rückschluss auf den Ortsnamen ziehen kann. Gerade die örtliche Lage ist für Bietinteressenten ein wesentliches Kriterium, ob sie weitere Informationen einholen und am Termin teilnehmen.

Die Bezeichnung des Grundstücks nur unter Angabe der Gemarkung genügt regelmäßig nicht, wenn daraus für Ortsunkundige kein Rückschluss auf den Ortsnamen möglich ist.

Ordnungsgemäße Bekanntmachung durch zweites Medium

Im Verfahren V ZB 53/12 blieb die Rechtsbeschwerde dennoch ohne Erfolg. Zwar war die Veröffentlichung im Staatsanzeiger insoweit unvollständig, weil sie den Ortsnamen nicht enthielt. Die zusätzliche Veröffentlichung im Internetportal enthielt jedoch die vollständige Ortsangabe. Da § 39 Abs. 1 ZVG die Bekanntmachung in einem der vorgesehenen Medien genügen lässt, war die Terminsbestimmung insgesamt ordnungsgemäß bekannt gemacht.

Der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG lag deshalb nicht vor. Der Zuschlag blieb bestehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Ortsangabe ist für die Wirksamkeit der Terminsbekanntmachung regelmäßig wesentlich.
  • Gemarkung, Straße und Hausnummer reichen nicht immer aus.
  • Fehler in einem Veröffentlichungsmedium können unschädlich sein, wenn ein anderes zulässiges Medium ordnungsgemäß bekannt macht.
  • Beteiligte sollten Terminsbestimmungen frühzeitig auf Vollständigkeit prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur öffentlichen Bekanntmachung und zur Transparenz von Zwangsversteigerungsterminen ein.

Terminsbestimmung37 ZVG39 ZVGZuschlag

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