Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Juli 2012 im Verfahren V ZB 7/12 über Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren in einer Zwangsversteigerungssache entschieden. Ein Beteiligter wollte dem Verfahren beitreten und außerdem abweichende Versteigerungsbedingungen erreichen. Unter anderem sollten bestimmte Rechte in das geringste Gebot aufgenommen und das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG zeitweise ausgeschlossen werden.
Beitritt nur mit erforderlichen Vollstreckungsunterlagen
Der BGH sah für den Beteiligten keine hinreichende Erfolgsaussicht. Ein Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren kam nicht in Betracht, weil die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt waren. Wer sich auf abgelöste oder abgetretene Rechte stützt, muss die hierfür notwendigen Nachweise rechtzeitig und in der vorgesehenen Form beibringen.
Auch die begehrte Aufnahme von Rechten in das geringste Gebot scheiterte. Der Beteiligte war mangels Eintragung im Grundbuch nicht als Gläubiger der betreffenden Hypotheken ausgewiesen. Seine mietvertraglich behaupteten Rechte konnten durch das Erlöschen dieser Hypotheken infolge des Zuschlags nicht beeinträchtigt werden.
Das Vollstreckungsgericht darf bei Verdacht rechtsmissbräuchlicher Nutzung abweichender Versteigerungsbedingungen die Vorlage von Originalunterlagen verlangen.
Mietrechte und Sonderkündigungsrecht
Im Verfahren V ZB 7/12 verlangte der Beteiligte außerdem, die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG auszuschließen. Das Vollstreckungsgericht durfte den Antrag zurückweisen, weil trotz Aufforderung weder der vollständige Mietvertrag im Original noch Nachweise über behauptete Mietvorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse vorgelegt wurden.
Der BGH betont damit die zeitliche Strenge des Zuschlagsverfahrens. Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, helfen regelmäßig nicht, wenn der maßgebliche Grund im Zeitpunkt der Zuschlagsverkündung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen war. Die Zuschlagsbeschwerde kann nur auf Gründe gestützt werden, die zu diesem Zeitpunkt vorlagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Mieter, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Abweichende Versteigerungsbedingungen müssen rechtzeitig und nachvollziehbar beantragt werden.
- Bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit darf das Gericht Originalunterlagen verlangen.
- Mietverträge, Vorauszahlungen und Baukostenzuschüsse sollten vollständig belegbar sein.
- Nachgereichte Unterlagen heilen nicht ohne Weiteres fehlende Nachweise im Versteigerungstermin.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zu Beteiligtenrechten, Mieterschutzbehauptungen und Verfahrensdisziplin im Zwangsversteigerungstermin ein.
