Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. März 2010 im Verfahren V ZR 106/09 über Nutzungsersatz nach einer geänderten Zuschlagsentscheidung in der Zwangsversteigerung entschieden. Zunächst hatten die Beklagten den Zuschlag für mehrere Grundstücke erhalten. Auf die Beschwerde der späteren Klägerin hob das Landgericht diesen Zuschlag auf und erteilte ihr den Zuschlag. Die Klägerin verlangte anschließend Nutzungsersatz, weil die früheren Ersteher die Grundstücke weiter genutzt hatten.
Eigentumswechsel nach erfolgreicher Zuschlagsbeschwerde
Der BGH stellte klar, dass der ursprüngliche Ersteher sein Eigentum rückwirkend verliert, wenn der Zuschlagsbeschluss im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird. Wird zugleich einem anderen Beteiligten der Zuschlag erteilt, erwirbt dieser neue Ersteher das Eigentum aber nicht rückwirkend zum ursprünglichen Zuschlagstermin, sondern mit Wirksamwerden der neuen Zuschlagserteilung.
Im Verfahren V ZR 106/09 bedeutete dies: Zwischen dem neuen Ersteher und dem früheren Ersteher konnte ab dem Wirksamwerden der neuen Zuschlagsentscheidung ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestehen, wenn der frühere Ersteher das Grundstück weiterhin nutzte und kein eigenes Besitzrecht mehr hatte.
Von dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung an den neuen Ersteher an besteht zwischen diesem und dem weiter nutzenden früheren Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
Haftung auf Nutzungsherausgabe
Der BGH unterschied für die Haftung des ursprünglichen Erstehers nach dem Zeitpunkt der Kenntnis. Ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987 BGB kommt ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg ergangene Zuschlagsentscheidung zugestellt worden ist. Für die Zeit davor kann eine Haftung nach § 988 BGB maßgeblich sein.
Damit korrigierte der BGH die Vorinstanzen, die Ansprüche der neuen Ersteherin verneint hatten. Die Sache wurde zurückverwiesen, damit die tatsächlichen Voraussetzungen und die Höhe des geltend gemachten Nutzungsersatzes weiter geprüft werden können.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Ersteher, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein aufgehobener Zuschlag kann zum rückwirkenden Verlust des Eigentums des ursprünglichen Erstehers führen.
- Der neue Ersteher erwirbt Eigentum erst mit Wirksamwerden der neuen Zuschlagserteilung.
- Weiterer Besitz des ursprünglichen Erstehers kann Nutzungsersatzansprüche auslösen.
- Zustellung und Zeitpunkt der Kenntnis sind für die Haftung zentral.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu den Folgen einer erfolgreichen Zuschlagsbeschwerde und zur Nutzung des Grundstücks während des Übergangszeitraums ein.
