Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. November 2015 im Verfahren IX ZB 59/14 über die Restschuldbefreiung eines Schuldners entschieden, der während des Insolvenzverfahrens seine eigene Eigentumswohnung weiter bewohnte. Der Insolvenzverwalter verlangte hierfür eine monatliche Nutzungsentschädigung. Nachdem der Schuldner nicht zahlte, beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung.
Nutzung der eigenen Wohnung während der Insolvenz
Der BGH bestätigte zunächst, dass die Eigentumswohnung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört. Damit fällt grundsätzlich auch das Nutzungsrecht an der Wohnung in die Masse. Anders als in der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume nach § 149 Abs. 1 ZVG kostenfrei zu belassen sind, gibt es im Insolvenzverfahren eine solche automatische Kostenfreiheit nicht.
Der Schuldner durfte die Wohnung daher nicht ohne rechtlichen Grund zulasten der Masse nutzen. Eine angemessene Nutzungsentschädigung konnte materiell-rechtlich geschuldet sein, etwa unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, deren Verletzung die Restschuldbefreiung versagt.
Keine Versagung der Restschuldbefreiung
Entscheidend war im Verfahren IX ZB 59/14 die insolvenzrechtliche Einordnung. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO aF kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Die Zahlung einer Nutzungsentschädigung ist jedoch keine solche Mitwirkungspflicht.
Die Weigerung des Schuldners, die geforderte Entschädigung zu zahlen, konnte deshalb nicht auf diesem Weg zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und lehnte den Versagungsantrag ab.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für insolvenzbefangene Immobilien und parallele Überlegungen zur Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Eigentumswohnungen gehören im Insolvenzverfahren grundsätzlich zur Masse.
- Eine Nutzungsentschädigung kann materiell-rechtlich geschuldet sein.
- Nicht jede Zahlungspflicht ist zugleich eine insolvenzrechtliche Mitwirkungspflicht.
- Die Restschuldbefreiung darf nur bei den gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründen verweigert werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Abgrenzung zwischen Masseanspruch, Wohnungsnutzung und Restschuldbefreiung ein.
