Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 1. Juni 2017 im Verfahren 2 O 219/16 über ein Notwegerecht nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Die Klägerin hatte im Versteigerungsverfahren den Zuschlag für Hausgrundstücke erhalten. Der Zugang zur öffentlichen Straße führte über ein benachbartes kleines Grundstück des Beklagten. Nachdem dieser die Nutzung verweigerte und eine Räumung dadurch scheiterte, verlangte die Ersteherin Zugang und Zufahrt.
Zuschlag begründet Eigentum des Erstehers
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Klägerin mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses nach § 90 Abs. 1 ZVG Eigentümerin geworden ist. Einwendungen des Beklagten gegen das Versteigerungsverfahren, gegen den Zuschlag oder gegen die Vollstreckungstitel änderten daran im Notwegerechtsprozess nichts. Der Zuschlag verschafft originäres Eigentum und wirkt grundsätzlich sofort.
Auch der Einwand, das Grundstück sei öffentlich-rechtlich problematisch erschlossen oder der Ersteherin sei die Zugangssituation bekannt gewesen, ließ den Anspruch nicht entfallen. Entscheidend war, ob dem ersteigerten Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlte.
Der Zuschlag verschafft originäres Eigentum und wird bereits mit der Verkündung wirksam.
Notweg auch für Kraftfahrzeuge
Im Verfahren 2 O 219/16 bejahte das Landgericht ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB. Das ersteigerte Wohngrundstück war ohne Nutzung des Nachbargrundstücks nicht ordnungsgemäß erreichbar. Der Beklagte musste deshalb nicht nur den Zugang zu Fuß, sondern auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen dulden.
Die Kammer stellte dabei auf die Nutzung als Wohngrundstück ab. Bei einem Wohnhaus gehört die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen regelmäßig zur ordnungsgemäßen Benutzung, auch wenn die Anforderungen an ein Notwegerecht streng bleiben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher, Schuldner und Nachbarn nach einer Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Zuschlag begründet Eigentum auch dann, wenn Einwendungen gegen das Verfahren erhoben werden.
- Fehlt einem ersteigerten Grundstück der notwendige Zugang, kann ein Notwegerecht in Betracht kommen.
- Bei Wohngrundstücken kann das Notwegerecht auch eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen umfassen.
- Nachbarn können den Zugang nicht allein mit Einwendungen gegen den Zuschlag verweigern.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur praktischen Nutzbarkeit ersteigerter Grundstücke und zur Durchsetzung von Zugangsrechten nach Zuschlag ein.