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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Notarielle Änderung mit steuerlicher Prüfung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Notar bei Änderungen an einem steuerlich vorbereiteten Hofübergabevertrag zur steuerlichen Rückprüfung raten muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Mai 2003 im Verfahren IX ZR 201/01 über Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Hofübergabevertrags entschieden. Ein landwirtschaftlicher Betrieb sollte auf einen Hofübernehmer übertragen werden. Der ursprüngliche Vertragsentwurf stammte von einem Steuerberater und sah die Übertragung auch von Erbbaugrundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt vor. Auf Wunsch des Übergebers wurden diese Grundstücke später aus dem beurkundeten Vertrag herausgenommen; das Finanzamt wertete dies als steuerpflichtige Entnahme aus dem Betriebsvermögen.

Steuerliche Beratung ist nicht immer Aufgabe des Notars

Der BGH hält daran fest, dass sich die notarielle Rechtsbelehrungspflicht grundsätzlich nicht auf steuerliche Nachteile erstreckt. Der Notar ist nicht der allgemeine steuerliche Berater der Beteiligten. Besondere Umstände können aber eine weitergehende Hinweispflicht auslösen, wenn eine für die Beteiligten nicht erkannte steuerliche Gefahrenlage naheliegt.

Eine solche Situation lag nach Auffassung des Senats nahe, weil der Notar wusste, dass der Entwurf von einem Steuerberater stammte und Hofübergabeverträge regelmäßig erhebliche steuerliche Bedeutung haben. Wird ein solcher Entwurf in einem wesentlichen Punkt geändert, darf der Notar nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Änderung steuerlich folgenlos bleibt.

Bei Änderung eines steuerlich vorbereiteten Vertrags kann der Notar gehalten sein, eine Rückprüfung durch den Steuerberater zu empfehlen.

Änderung vor Beurkundung prüfen lassen

Im Verfahren IX ZR 201/01 sah der BGH eine Amtspflichtverletzung darin, dass der Notar den Beteiligten nicht zumindest empfahl, die steuerliche Tragweite der Änderung vor der Beurkundung durch den Steuerberater prüfen zu lassen. Entscheidend war nicht, ob der Übergeber ausdrücklich steuerliche Beratung durch den Notar erwartet hatte. Maßgeblich war vielmehr, dass der Notar die besondere steuerliche Relevanz des Vorgangs erkennen konnte.

Zur Schadenshöhe und zu weiteren Fragen verwies der BGH die Sache teilweise zurück. Zugleich stellte der Senat klar, dass die steuerliche Behandlung der Übertragung von Betriebsgrundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt sorgfältig von der Herausnahme solcher Grundstücke aus dem Übergabevertrag zu unterscheiden ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundstücksübertragungen, Hofübergaben, Erbbaurechte und notarielle Vertragsgestaltung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Steuerlich vorbereitete Vertragsentwürfe sollten bei späteren Änderungen erneut fachlich geprüft werden.
  • Notare müssen bei erkennbaren steuerlichen Risiken nicht selbst beraten, aber auf Rückprüfung hinweisen.
  • Die Herausnahme einzelner Betriebsgrundstücke kann erhebliche steuerliche Folgen auslösen.
  • Bei Immobilien- und Betriebsübertragungen sollten rechtliche und steuerliche Gestaltung eng abgestimmt werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Sorgfalt bei notariellen Änderungen immobilienbezogener Übergabeverträge ein.

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