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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Notanwalt für Gehörsrüge im Vollstreckungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Notanwalt für eine beabsichtigte Gehörsrüge nicht beigeordnet wird, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. August 2012 im Verfahren VII ZB 47/10 über den Antrag von Schuldnern auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden. Die Schuldner wollten eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO vorbereiten lassen. Hintergrund war ein Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem der Senat zuvor eine Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückgewiesen hatte, die einen Räumungstitel betraf.

Notanwalt nur bei hinreichender Aussicht

Der BGH stellte klar, dass in Verfahren mit Anwaltszwang ein Notanwalt nur beigeordnet wird, wenn die Partei trotz Bemühungen keine zur Vertretung bereite anwaltliche Vertretung findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Die geplante Gehörsrüge war bereits unzulässig, weil die Schuldner durch die frühere Entscheidung nicht beschwert waren. Ihre Rechtsverteidigung hatte Erfolg: Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers war zurückgewiesen worden. Dass der Senat in der Entscheidung auf die Möglichkeit einer Räumung und Herausgabe nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG hingewiesen hatte, begründete keine eigene Beschwer der Schuldner.

Eine Gehörsrüge ist nicht eröffnet, wenn die Partei durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert ist.

Keine Gehörsverletzung durch abweichende Bewertung

Im Verfahren VII ZB 47/10 sah der BGH auch in der Sache keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Senat hatte das tatsächliche Vorbringen der Schuldner zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Der Wunsch, neue Tatsachen vorzutragen, ersetzt keine Gehörsverletzung.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich die strengen formellen Anforderungen vor dem Bundesgerichtshof. Eine Gehörsrüge kann dort nur durch eine zugelassene anwaltliche Vertretung eingelegt werden. Die Beiordnung eines Notanwalts dient aber nicht dazu, aussichtslose oder unzulässige Rechtsbehelfe zu ermöglichen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Beteiligte in Vollstreckungs- und ZVG-nahen Verfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Notanwalt wird nicht beigeordnet, wenn der beabsichtigte Rechtsbehelf aussichtslos ist.
  • Eine Gehörsrüge setzt eine eigene Beschwer durch die angegriffene Entscheidung voraus.
  • Neue Tatsachen begründen für sich genommen keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
  • Hinweise auf Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 93 ZVG sind von einer konkreten Beschwer zu unterscheiden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtliche Klarstellung zu Rechtsbehelfen nach Entscheidungen in der Immobiliarvollstreckung ein.

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