Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2011 im Verfahren V ZR 52/11 über Pflichten eines Grundschuldgläubigers in der Zwangsversteigerung entschieden. Ein nachrangiger Gläubiger betrieb die Versteigerung eines Grundstücks. Die erstrangige Grundschuld einer Bank blieb nach dem Zuschlag bestehen. Die Bank hatte im Verfahren auf die Geltendmachung dinglicher Zinsen verzichtet. Der Treuhänder des Schuldners verlangte deshalb Schadensersatz.
Keine Pflicht zur Geltendmachung nicht angefallener Zinsen
Der BGH verneinte eine Pflichtverletzung aus der Sicherungsabrede. Der nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nach der aktuellen Entscheidung nicht allein aufgrund des Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Die Sicherungsgrundschuld dient der Absicherung der persönlichen Forderung. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass der Gläubiger im Interesse des Sicherungsgebers jede denkbare dingliche Position ausschöpfen muss. Im Verfahren V ZR 52/11 kam hinzu, dass die Darlehensbedingungen ausdrücklich vorsahen, dass die Bank im Vollstreckungsverfahren keinen Grundschuldbetrag geltend machen musste, der über ihre persönlichen Forderungen hinausging.
Der die Zwangsversteigerung nicht betreibende Grundschuldgläubiger ist nicht verpflichtet, nicht angefallene Grundschuldzinsen im Zwangsversteigerungsverfahren geltend zu machen.
Sicherungsabrede und Erlösverteilung
Der BGH stellte damit klar, dass die Pflichten aus einer Sicherungsabrede begrenzt bleiben. Der Grundschuldgläubiger muss zwar die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers beachten. Eine Schadensersatzpflicht entsteht aber nicht schon deshalb, weil der Gläubiger im Versteigerungsverfahren auf nicht benötigte oder nicht angefallene Zinsen verzichtet.
Für die Erlösverteilung ist außerdem zu beachten, dass bei bestehenbleibenden Rechten und späterer Ablösung durch den Ersteher andere Rechtsfragen entstehen können als bei der Anmeldung rückständiger Zinsen im Verfahren. Entscheidend bleibt die konkrete Sicherungsabrede und die Rolle des Gläubigers im Versteigerungsverfahren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Banken, Schuldner, Insolvenz- und Treuhandverfahren sowie nachrangige Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nicht betreibende Grundschuldgläubiger haben keine automatische Pflicht zur Zinsanmeldung.
- Sicherungsabreden können die Verwertungspflichten ausdrücklich begrenzen.
- Schadensersatzansprüche setzen eine konkrete Pflichtverletzung voraus.
- Bei Grundschulden sind Kapital, Zinsen, Rang und Sicherungszweck getrennt zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Reichweite der Treuhandpflichten bei Sicherungsgrundschulden in der Zwangsversteigerung ein.
