Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juli 2013 im Verfahren V ZB 13/13 eine wichtige Verfahrensfrage zur Zwangsversteigerung entschieden. Im Versteigerungstermin war nach Beginn der Bietzeit eine einstweilige Einstellung eines Einzelverfahrens bewilligt worden. Dadurch musste das geringste Gebot neu berechnet werden. Das Vollstreckungsgericht forderte anschließend erneut zum Bieten auf, ohne die geänderten Feststellungen erneut zu verlesen.
Verlesung gehört zur Feststellung der Bedingungen
Der BGH stellte klar, dass nach einem Abbruch der Bietzeit nicht nur rechnerisch neue Feststellungen zu treffen sind. Das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen müssen auch verlesen werden, bevor erneut zum Bieten aufgefordert wird. Nur so wissen Beteiligte und Bietinteressenten zuverlässig, auf welcher Grundlage Gebote abgegeben werden.
Im Verfahren V ZB 13/13 war dieser Schritt nach dem Terminsprotokoll unterblieben. Das genügte nach Auffassung des Senats nicht. Die Verlesung ist nicht bloße Förmlichkeit, sondern integraler Bestandteil der Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen.
Nach einem Abbruch der Bietzeit müssen das geänderte geringste Gebot und die geänderten Versteigerungsbedingungen festgestellt und verlesen werden.
Verfahrensfehler führt zur Zuschlagsversagung
Der BGH hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. Ein Verstoß gegen § 66 Abs. 1 ZVG ist nach der Entscheidung ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 1 ZVG. Denn die ordnungsgemäße Feststellung und Verlesung der Versteigerungsbedingungen kann das Ergebnis des Termins beeinflussen.
Das gilt besonders, wenn sich durch eine Einstellung oder andere verfahrensrechtliche Entwicklung das geringste Gebot ändert. Bieter müssen vor Abgabe weiterer Gebote erkennen können, welche Rechte bestehen bleiben, welche Beträge zu übernehmen sind und welche Bedingungen für den Zuschlag gelten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Änderungen während des Termins müssen die Versteigerungsbedingungen transparent neu bekanntgegeben werden.
- Die Verlesung schützt die Entscheidungsgrundlage der Bieter.
- Ein Verstoß kann den Zuschlag zu Fall bringen.
- Terminsprotokolle sind für die spätere Kontrolle des Verfahrens besonders wichtig.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wesentliche Klarstellung zur formellen Sicherheit des Versteigerungstermins und zur Bedeutung des geringsten Gebots ein.
