Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 im Verfahren V ZB 185/12 über die Erteilung des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Nach einem ersten Termin war der Zuschlag wegen Nichterreichens der Wertgrenze nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden. Im zweiten Termin blieb ein Bieter mit einem Gebot unterhalb der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts Meistbietender; ihm wurde der Zuschlag erteilt.
Rechtsmissbrauch kann Wertgrenze fortbestehen lassen
Der BGH bestätigte zunächst seine Rechtsprechung: Wird im ersten Termin ein Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts nur deshalb abgegeben, um die Schutzwirkung des § 85a ZVG im Interesse eines Gläubigers zu beseitigen, kann dieses Gebot rechtsmissbräuchlich sein. Dann ist es nicht geeignet, die Wertgrenze für den zweiten Termin entfallen zu lassen. In einem solchen Fall müsste der Zuschlag auch im zweiten Termin versagt werden, wenn die Grenze nicht erreicht wird.
Im Verfahren V ZB 185/12 führte dieser Grundsatz jedoch nicht zur Aufhebung des Zuschlags. Die Beteiligte hatte den behaupteten Gläubigerauftrag und den fehlenden Erwerbswillen der ersten Bieterin erst im Beschwerdeverfahren näher geltend gemacht und hierzu eine E-Mail vorgelegt.
Die Zuschlagsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Versteigerungsgericht bei der Zuschlagserteilung nicht bekannt waren.
Grenzen der Zuschlagsbeschwerde
Der Senat stellte klar, dass § 100 ZVG die Zuschlagsbeschwerde auf bestimmte, vor Zuschlagserteilung liegende Rechtsmängel begrenzt. Daraus folgt, dass neue Tatsachen, die dem Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht bekannt waren, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Ausnahmen kommen nur in besonderen Konstellationen, etwa zum Schutz von Leben und Gesundheit, in Betracht.
Da der behauptete Rechtsmissbrauch nicht rechtzeitig in verwertbarer Weise vorgebracht worden war, blieb es bei der Zuschlagserteilung. Die Wertgrenze des § 85a ZVG galt im zweiten Termin nicht mehr fort.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtsmissbräuchliche Gebote im ersten Termin können die Wertgrenze fortbestehen lassen.
- Entsprechende Einwände müssen rechtzeitig und substantiiert vor Zuschlagserteilung vorgebracht werden.
- Die Zuschlagsbeschwerde ist kein freies Nachermittlungsverfahren.
- Beteiligte sollten Auffälligkeiten im Termin sofort dokumentieren und gegenüber dem Gericht geltend machen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur rechtzeitigen Geltendmachung von Einwänden gegen Gebote und zur Stabilität des Zuschlags ein.
