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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Neue Bekanntmachung bei Miteigentumsanteilen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann nach Einstellung eines Verfahrens über einen Miteigentumsanteil eine neue Terminsbekanntmachung erforderlich ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 im Verfahren V ZB 13/20 über die Anforderungen an die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins bei Bruchteilseigentum entschieden. Versteigert werden sollte ein Grundstück, das im hälftigen Miteigentum zweier Beteiligter stand. Nach der Bekanntmachung des Termins wurde das Verfahren hinsichtlich eines Miteigentumsanteils einstweilen eingestellt. Im Termin wurde gleichwohl nur der verbleibende Anteil versteigert und zugeschlagen.

Bekanntmachung bei Bruchteilseigentum

Der BGH stellt zunächst klar, dass bei einem Grundstück im Bruchteilseigentum vollstreckungsrechtlich die Miteigentumsanteile Gegenstand der Zwangsversteigerung sind. Sollen jedoch sämtliche Miteigentumsanteile versteigert werden, müssen diese in der Terminsbestimmung nicht zwingend einzeln ausgewiesen werden. Die Bezeichnung des Grundstücks kann dann genügen, weil für Beteiligte und Erwerbsinteressenten erkennbar ist, dass das Grundstück insgesamt zur Versteigerung steht.

Anders liegt es, wenn sich der Gegenstand des Termins nachträglich ändert. Wird nach der Bekanntmachung das Verfahren hinsichtlich eines Miteigentumsanteils einstweilen eingestellt, ist nicht mehr das ursprünglich angekündigte Gesamtobjekt Gegenstand der Versteigerung. Dann muss die Bekanntmachung die noch zu versteigernden Miteigentumsanteile zutreffend bezeichnen.

Wird nach der Bekanntmachung hinsichtlich eines Miteigentumsanteils das Verfahren einstweilen eingestellt, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung.

Zuschlag war zu versagen

Im Verfahren V ZB 13/20 hatte das Vollstreckungsgericht den Termin nicht neu bekanntgemacht, obwohl nur noch der hälftige Miteigentumsanteil des Schuldners versteigert werden sollte. Der Hinweis im Termin genügte nach der Entscheidung des BGH nicht. Die Bekanntmachung muss bereits vor dem Termin den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und den Versteigerungsgegenstand zutreffend erfassen.

Der Senat hob deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und versagte den Zuschlag. Maßgeblich war § 83 Nr. 7 ZVG in Verbindung mit den Vorgaben zur Terminsbestimmung und Bekanntmachung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen von Miteigentumsanteilen und Teilungsversteigerungen von erheblicher Bedeutung. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei Versteigerung aller Bruchteile kann die Grundstücksbezeichnung ausreichen.
  • Ändert sich der Versteigerungsgegenstand nach Bekanntmachung, ist besondere Sorgfalt erforderlich.
  • Nach Einstellung eines Anteils kann eine neue Bekanntmachung notwendig werden.
  • Fehler bei der Terminsbekanntmachung können zur Versagung des Zuschlags führen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Transparenz des Versteigerungsgegenstands und zur Verfahrenssicherheit vor Zuschlagserteilung ein.

MiteigentumBekanntmachungZuschlag§ 83 ZVG

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