Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. April 2017 im Verfahren IX ZB 93/16 über die Nachtragsverteilung eines Erlösanteils aus einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin war Eigentümerin eines Grundstücks, über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, später wurde das Grundstück zwangsversteigert. Nach Zuschlag verzichtete die Grundpfandgläubigerin teilweise auf die Zuteilung, sodass der Schuldnerin ein Erlösanteil von 62.611,95 Euro zugeteilt wurde.
Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob dieser Erlösanteil nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch der Nachtragsverteilung unterliegt. Der BGH bejaht dies. Bei einer nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld steht dem Sicherungsgeber grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr oder auf Herausgabe eines entsprechenden Übererlöses zu.
Dieser Anspruch gehört zur Insolvenzmasse, wenn die Sicherungsabrede bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand. Wird die Grundschuld in der Zwangsversteigerung verwertet und verzichtet der Grundpfandgläubiger nach Zuschlag auf eine Zuteilung, kann der dadurch dem Schuldner zugeteilte Erlösanteil nachträglich verteilt werden.
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden.
Freigabe des Grundstücks reicht nicht aus
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen Grundstück und Rückgewähranspruch. Der Insolvenzverwalter hatte das Grundstück aus der Masse freigegeben. Nach der Entscheidung umfasst eine solche Freigabe aber nicht automatisch auch Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden oder daraus folgende Erlösansprüche.
Der BGH bestätigte deshalb die Anordnung der Nachtragsverteilung. Maßgeblich war nicht allein, wem das Grundstück nach der Freigabe zuzuordnen war, sondern ob der später sichtbar gewordene Erlösanspruch als Massegegenstand nachträglich ermittelt wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit belasteten Grundstücken und anschließender Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nicht valutierte Sicherungsgrundschulden können Rückgewähransprüche auslösen.
- Ein späterer Erlösanteil kann trotz aufgehobenem Insolvenzverfahren nachtragsverteilt werden.
- Die Freigabe eines Grundstücks erfasst Rückgewähransprüche nicht automatisch.
- Teilungspläne und Zuteilungsverzichte sind insolvenzrechtlich genau zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Sicherungsgrundschuld, Zwangsversteigerung und Nachtragsverteilung in der Insolvenz ein.
