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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Nacherbenvermerk im geringsten Gebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Nacherbenvermerk auch bei verpfändetem Anwartschaftsrecht nicht in das geringste Gebot aufzunehmen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. März 2000 im Verfahren III ZR 152/99 über Fehler bei der Festsetzung des geringsten Gebots in der Zwangsversteigerung entschieden. Im Streit stand ein Grundstück, bei dem ein Nacherbenvermerk und die Verpfändung eines Nacherbenanwartschaftsrechts im Grundbuch eingetragen waren. Das Vollstreckungsgericht hatte diese Eintragung im geringsten Gebot berücksichtigt und einen Zuzahlungsbetrag angesetzt. Der Kläger verlangte wegen der daraus folgenden Versteigerungssituation Amtshaftung vom Land.

Nacherbenvermerk gehört nicht in das geringste Gebot

Der BGH stellt klar, dass ein Nacherbenvermerk nicht in das geringste Gebot aufzunehmen ist. Das gilt auch dann, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und diese Verpfändung ebenfalls im Grundbuch eingetragen ist. Deshalb besteht in einer solchen Konstellation auch kein Raum für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach §§ 50, 51 ZVG.

Das geringste Gebot hat im Zwangsversteigerungsverfahren erhebliche Bedeutung. Es bestimmt, welche Rechte bestehen bleiben und welche Beträge der Ersteher zusätzlich zum Bargebot zu berücksichtigen hat. Fehler in dieser Festsetzung können deshalb den Verlauf des Termins und das wirtschaftliche Ergebnis beeinflussen.

Ein Nacherbenvermerk ist auch bei verpfändetem Anwartschaftsrecht des Nacherben nicht in das geringste Gebot aufzunehmen.

Amtspflichten auch gegenüber dem Schuldner

Im Verfahren III ZR 152/99 betont der Senat außerdem, dass die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner bestehen. Damit kann ein fehlerhaftes geringstes Gebot grundsätzlich Amtshaftungsansprüche auslösen.

Für den Schadensersatz bleibt aber die Darlegung des konkreten Schadens entscheidend. Der Betroffene muss nachvollziehbar aufzeigen, wie sich der Fehler auf das Bietverhalten, den Zuschlag oder den Versteigerungserlös ausgewirkt hat. Der BGH hob die Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nacherbenvermerke sind bei der Berechnung des geringsten Gebots sorgfältig einzuordnen.
  • Eine Verpfändung des Nacherbenanwartschaftsrechts führt nicht automatisch zu einem bestehenbleibenden Recht im geringsten Gebot.
  • Fehler des Vollstreckungsgerichts können auch den Schuldner schützen.
  • Amtshaftung setzt eine konkrete und nachvollziehbare Schadensdarlegung voraus.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Behandlung erbrechtlicher Grundbucheintragungen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

Geringstes GebotNacherbeAmtshaftungZVG

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