ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Mobiliarvollstreckungskosten nicht in Rangklasse 3

Das Landgericht Dortmund hat aktuell entschieden, dass Kosten einer Mobiliarvollstreckung wegen Grundsteuer nicht den bevorrechtigten Rang der Grundsteuer teilen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 4. September 2007 im Verfahren 9 T 230/07 über die rangmäßige Behandlung von Vollstreckungskosten bei rückständiger Grundsteuer entschieden. Eine öffentliche Gläubigerin war einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren wegen Grundsteuerforderungen beigetreten und wollte neben den Grundsteuern auch Kosten einer vorherigen Mobiliarvollstreckung der Rangklasse 3 des § 10 ZVG zuordnen lassen. Das Amtsgericht lehnte dies ab; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Grundsteuer und Vollstreckungskosten getrennt bewertet

Das Landgericht stellte klar, dass rückständige Grundsteuern als öffentliche Lasten grundsätzlich in der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG bevorrechtigt sein können. Diese Bevorrechtigung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Forderungsbeitreibung entstanden sind.

Die geltend gemachten Kosten der Mobiliarvollstreckung ordnete die Kammer den persönlichen Ansprüchen der Rangklasse 5 zu. Maßgeblich war, dass die Mobiliarvollstreckung ein eigenständiges Verfahren zur Befriedigung aus beweglichem Vermögen ist und nicht unmittelbar der Befriedigung aus dem Grundstück dient.

Kosten der Rechtsverfolgung können nur dann den Rang der Hauptforderung teilen, wenn sie der Befriedigung aus dem Grundstück dienen.

Keine bloße Vorbereitung der Zwangsversteigerung

Die Gläubigerin hatte argumentiert, die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sei nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht regelmäßig vor der Zwangsversteigerung zu prüfen und deshalb vorbereitend. Das überzeugte das Landgericht nicht. Die entsprechende Vorschrift diene dem Schuldnerschutz und der Vermeidung unbilliger Härten, mache die Mobiliarvollstreckung aber nicht zu einem bloßen Bestandteil der Grundstücksvollstreckung.

Auch eine erfolglose Mobiliarvollstreckung ist nach der Entscheidung keine zwingende Voraussetzung für die spätere Zwangsversteigerung. Der Vollstreckungsbehörde verbleibt insoweit Ermessen. Damit fehlt den Kosten der erforderliche dingliche Bezug für eine privilegierte Rangbehandlung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für öffentliche Gläubiger und Beteiligte im Verteilungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Grundsteuerforderungen können in Rangklasse 3 bevorrechtigt sein.
  • Kosten der Mobiliarvollstreckung teilen diesen Rang nicht automatisch.
  • § 10 Abs. 2 ZVG verlangt einen Bezug zur Befriedigung aus dem Grundstück.
  • Beitrittsanträge sollten Hauptforderung und Nebenpositionen ranggenau trennen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Abgrenzung zwischen grundstücksbezogener Rechtsverfolgung und sonstigen Vollstreckungskosten ein.

GrundsteuerRangklasse 3Mobiliarvollstreckung§ 10 ZVG

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.