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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Mitwirkung beim Verkauf eines Nachlassgrundstücks

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann Miterben bei der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks mitwirken müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2005 im Verfahren IV ZR 82/04 über Mitwirkungspflichten innerhalb einer Erbengemeinschaft entschieden. Die Miterben stritten darüber, ob eine Miterbin dem Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Ferienhauses zustimmen musste und ob ihre verweigerte Zustimmung einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Der Fall betrifft damit die Verwaltung eines Nachlasses mit Immobilienvermögen und die Grenzen mehrheitlicher Nachlassgestaltung.

Verfügungen können Verwaltungsmaßnahmen sein

Der BGH stellt klar, dass zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände zählen können. Ein Verkauf eines Nachlassgrundstücks ist deshalb nicht schon deshalb aus dem Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung ausgeschlossen, weil er eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand darstellt.

Erforderlich bleibt aber eine konkrete Prüfung. Eine Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und wegen besonderer Umstände erforderlich ist. Im Verfahren IV ZR 82/04 kam es unter anderem darauf an, ob der Verkauf des Ferienhauses angesichts erfolgloser Verkaufsversuche, des behaupteten Verfalls und eines dem Schätzwert entsprechenden Angebots geboten sein konnte.

Zu den mitwirkungspflichtigen Verwaltungsmaßregeln können grundsätzlich auch Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände gehören.

Wesentliche Veränderung des Nachlasses

Der Senat präzisiert außerdem, wie eine wesentliche Veränderung im Sinne der §§ 745 Abs. 3, 2038 Abs. 2 BGB zu beurteilen ist. Maßgeblich ist nicht isoliert der einzelne betroffene Gegenstand, sondern der gesamte Nachlass. Der Verkauf eines Grundstücks führt daher nicht automatisch zu einer wesentlichen Veränderung, nur weil Grundvermögen in Geldvermögen umgewandelt wird.

Die bloße Umstrukturierung des Nachlasses durch die Verschiebung des Verhältnisses von Grund- zu Barvermögen genügt für sich genommen noch nicht. Das Berufungsgericht muss deshalb genauer prüfen, ob die verweigerte Zustimmung pflichtwidrig war und ob hieraus ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Erbengemeinschaften mit Immobilienbesitz besonders bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Grundstücksverkauf kann Teil ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung sein.
  • Miterben dürfen erforderliche Verwaltungsmaßnahmen nicht ohne tragfähigen Grund blockieren.
  • Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtnachlass.
  • Die Umwandlung von Immobilienvermögen in Barvermögen ist nicht automatisch unzulässig.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Handlungsfähigkeit von Erbengemeinschaften bei Nachlassimmobilien ein.

ErbengemeinschaftNachlassimmobilieMiterben2038 BGB

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