Das Landgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 26. Januar 2018 im Verfahren 5 T 820/17 über eine Klauselerinnerung nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Ein Miterbe hatte das Grundstück im Versteigerungstermin selbst ersteigert. Nach dem Teilungsplan verblieb ein unverteilter Erlösüberschuss zugunsten der ehemaligen Miteigentümer beziehungsweise der Erbengemeinschaft. Später erhielt ein anderer Miterbe eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses und betrieb daraus die Vollstreckung.
Ein einzelner Miterbe kann für die Gemeinschaft handeln
Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung der Klauselerinnerung. Nach § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, Ansprüche der Erbengemeinschaft im eigenen Namen mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft geltend zu machen. Diese Befugnis beschränkt sich nach der Entscheidung nicht auf das Erkenntnisverfahren, sondern gilt entsprechend auch in der Zwangsvollstreckung.
Der einzelne Miterbe kann daher aus einem der ungeteilten Erbengemeinschaft zustehenden Titel Vollstreckungsmaßnahmen betreiben, auch wenn andere Miterben damit nicht einverstanden sind. Entscheidend ist, dass die Durchsetzung zugunsten der Erbengemeinschaft erfolgt und nicht als ausschließlich eigener Anspruch des Miterben behandelt wird.
Jeder Miterbe kann Ansprüche der Erbengemeinschaft mit Wirkung für die gesamte Erbengemeinschaft geltend machen.
Zuschlagsbeschluss als Vollstreckungsgrundlage
Im Verfahren 5 T 820/17 war die Besonderheit, dass der titulierte Erlösüberschuss aus der Teilungsversteigerung gegen den Ersteher geltend gemacht wurde, der selbst Miterbe war. Das hinderte die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen Miterben nicht. Würde man die Vollstreckung nur durch gemeinsames Handeln der Erbengemeinschaft zulassen, könnte ein zahlungspflichtiger Miterbe die Durchsetzung durch Verweigerung seiner Mitwirkung blockieren.
Das Gericht sah deshalb keinen Grund, die erteilte vollstreckbare Ausfertigung für unzulässig zu erklären.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen innerhalb von Erbengemeinschaften bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Erlösüberschüsse können als Forderung gegen den Ersteher vollstreckbar werden.
- Ein einzelner Miterbe kann Ansprüche der Erbengemeinschaft durchsetzen.
- § 2039 BGB wirkt auch in das Vollstreckungsverfahren hinein.
- Zahlungspflichtige Miterben können die Vollstreckung nicht allein durch fehlende Zustimmung blockieren.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Durchsetzung von Erlösansprüchen nach Teilungsversteigerungen in Erbengemeinschaften ein.