ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Miteigentümer bei Versteigerung eines Anteils

Das LG Würzburg hat aktuell entschieden, dass bei der Versteigerung eines Miteigentumsanteils auch die übrigen Miteigentümer als Beteiligte einzubeziehen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 11. Februar 2022 im Verfahren 3 T 1907/21 zur Beteiligtenstellung bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils entschieden. Anlass war eine beantragte Teilungsversteigerung eines einzelnen Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Die Antragsteller wollten das Verfahren ohne Beteiligung der Eigentümer beziehungsweise Erben der übrigen Miteigentumsanteile fortführen. Das Amtsgericht Würzburg lehnte dies ab; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Übrige Miteigentümer sind Beteiligte

Nach Auffassung des LG Würzburg sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch als Beteiligte im Sinne des § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen. Die Kammer schließt sich damit der herrschenden Meinung an, wonach es nicht erforderlich ist, dass das eingetragene Recht gerade ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück ist.

Entscheidend ist, dass sich die Bruchteilsvollstreckung auf das Gemeinschaftsverhältnis der Miteigentümer auswirkt. Dazu gehören Fragen der Nutzung, Verwaltung, Früchteziehung und späteren Auseinandersetzung. Auch wenn nur ein Anteil versteigert wird, berührt das Verfahren daher die Rechtsstellung der weiteren Miteigentümer.

In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile als Beteiligte im Sinne von § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.

Auch Erben verstorbener Miteigentümer sind einzubeziehen

Im Verfahren 3 T 1907/21 waren mehrere im Grundbuch eingetragene Miteigentümer bereits verstorben; nach den Ermittlungen kamen zahlreiche Erben und Erbeserben in Betracht. Das LG Würzburg sieht darin keinen Grund für eine andere Behandlung. Steht die Erbfolge fest, ist die Grundbuchberichtigung nur ein formaler Akt. Die Erben treten in die Beteiligtenstellung ein.

Die Kammer erkennt ausdrücklich, dass der Ermittlungs- und Kostenaufwand bei einem geringen Verkehrswert außer Verhältnis stehen kann. Das Zwangsversteigerungsrecht unterscheidet aber nicht nach wertvollen und weniger wertvollen Grundstücken. Zudem ist das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen, Erbengemeinschaften und Bruchteilseigentümer besonders relevant. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei der Versteigerung eines Miteigentumsanteils sind regelmäßig auch die übrigen Miteigentümer zu beteiligen.
  • Verstorbene Miteigentümer machen die Ermittlung der Erben erforderlich.
  • Ein geringer Grundstückswert rechtfertigt keine Abkürzung der Beteiligung.
  • Verfahrensplanung und Kostenrisiko sollten vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisnahe Klarstellung zur formalen Strenge und zum rechtlichen Gehör in Teilungsversteigerungsverfahren ein.

TeilungsversteigerungMiteigentumBeteiligteRechtliches Gehoer

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.