Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. Juni 2006 im Verfahren V ZB 29/06 über die Mindestvergütung eines Zwangsverwalters entschieden. In dem Verfahren war die Zwangsverwaltung über Wohnungseigentum angeordnet und später wieder aufgehoben worden. Der Zwangsverwalter verlangte für ein Kalenderjahr die Mindestvergütung und zusätzlich für ein weiteres Jahr eine Vergütung nach Zeitaufwand. Streitpunkt war, ob die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV kalenderjährlich oder nur einmal für das gesamte Verfahren anfällt.
Mindestvergütung deckt die gesamte Tätigkeit ab
Der BGH stellt klar, dass die Mindestvergütung von 600 Euro nicht für jeden Abrechnungszeitraum erneut entsteht. Sie bildet vielmehr die Untergrenze für die Vergütung der gesamten Geschäftsführung des Zwangsverwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens. Maßgeblich ist also das Verfahren als Ganzes, nicht das einzelne Kalenderjahr.
Die Entscheidung knüpft an die Systematik der §§ 17 ff. ZwVwV an. Danach hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung. Diese kann je nach Fall nach Mieteinnahmen, nach Zeitaufwand oder mindestens nach § 20 ZwVwV berechnet werden.
Die Mindestvergütung von 600 Euro fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an.
Keine Kombination nach Kalenderjahren
Im Verfahren V ZB 29/06 lehnte der Senat es ab, die Mindestvergütung für ein Jahr neben einer Zeitaufwandsvergütung für ein anderes Jahr anzusetzen. Die Mindestvergütung ist keine zusätzliche Pauschale für die Inbesitznahme und den Bericht des Verwalters. Sie legt vielmehr die Untergrenze der Regel- oder Zeitvergütung fest.
Damit verhindert der BGH eine Aufspaltung der Verwaltertätigkeit in mehrere selbständige Vergütungsansprüche nach Kalenderjahren. Entscheidend bleibt, welche Vergütung für die gesamte Verwaltungstätigkeit angemessen ist und ob die gesetzlichen Berechnungsvarianten im konkreten Verfahren zu einem sachgerechten Ergebnis führen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV entsteht grundsätzlich nur einmal je Zwangsverwaltungsverfahren.
- Sie kann nicht kalenderjährlich neben anderen Vergütungsarten kumuliert werden.
- Regelvergütung, Zeitvergütung und Mindestvergütung beziehen sich jeweils auf die gesamte Verwaltungstätigkeit.
- Vergütungsanträge sollten deshalb verfahrensbezogen und nicht nur jahresbezogen geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Systematik der Zwangsverwaltervergütung und zur Abrechnung laufender Zwangsverwaltungsverfahren ein.
