Das Landgericht Essen hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 im Verfahren 7 T 570/04 über die Höhe der Vergütung in einem laufenden Zwangsverwaltungsverfahren entschieden. Die seit 2002 tätige Zwangsverwalterin verlangte für das Kalenderjahr 2004 die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV in Höhe von 600 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Festsetzung hatte Erfolg.
Mindestvergütung bezieht sich auf die gesamte Verwaltung
Die Kammer stellte klar, dass § 20 Abs. 1 ZwVwV nicht so zu verstehen ist, dass die Mindestvergütung in jedem Abrechnungsjahr erneut anfällt. Die Mindestvergütung betrifft vielmehr die Gesamtsumme der Vergütung aus allen Abrechnungszeiträumen. Sie dient als Untergrenze für die gesamte Geschäftsführung des Zwangsverwalters, nicht als kalenderjährliche Pauschale.
Die jährliche Abrechnung nach § 14 Abs. 2 ZwVwV hat nach der Entscheidung vor allem praktische Bedeutung. Sie soll verhindern, dass der Zwangsverwalter bei länger andauernder Verwaltung über längere Zeiträume ohne Vergütungsabrechnung bleibt. Daraus folgt aber nicht, dass für jedes Jahr erneut die Mindestvergütung angesetzt werden darf.
Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV bezieht sich auf die Gesamtvergütung der Zwangsverwaltung, nicht auf jeden einzelnen Abrechnungszeitraum.
Abrechnung nach Regelvergütung
Im Verfahren 7 T 570/04 musste sich die Vergütung für das Jahr 2004 daher an den allgemeinen Regeln der §§ 18, 19 ZwVwV orientieren. Das Landgericht hob die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit auf und verwies die Festsetzung der konkreten Vergütung an das Amtsgericht zurück.
Das Amtsgericht hatte bei der neuen Entscheidung davon auszugehen, dass § 20 Abs. 1 ZwVwV für das einzelne Abrechnungsjahr 2004 nicht anwendbar ist. Maßgeblich bleiben damit die tatsächlichen Grundlagen der Verwaltung, insbesondere Art, Umfang und Ertrag der Tätigkeit.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Mindestvergütung fällt nicht automatisch jährlich neu an.
- Bei längerer Zwangsverwaltung können einzelne Jahresvergütungen unter 600 Euro liegen.
- Die Jahresabrechnung dient der laufenden Abwicklung, ändert aber nicht den Charakter der Mindestvergütung.
- Für die konkrete Höhe sind regelmäßig §§ 18 und 19 ZwVwV heranzuziehen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vergütungsberechnung bei länger laufenden Zwangsverwaltungen ein.