ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Mindestvergütung bei belastetem Vermögen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, wie Aus- und Absonderungsrechte bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 im Verfahren IX ZB 104/05 über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren bezog sich die Tätigkeit des Verwalters im Wesentlichen auf eine vermietete Eigentumswohnung, die wertausschöpfend belastet war, sowie auf eine eingezogene Monatsmiete. Der Schuldner wandte sich gegen die Einbeziehung dieser Werte in die Berechnungsgrundlage und begehrte eine niedrigere Vergütung.

Erhebliche Befassung erforderlich

Der BGH bestätigt seine geänderte Rechtsprechung: Gegenstände, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht schon dann berücksichtigt, wenn dieser sich nur nennenswert mit ihnen befasst. Erforderlich ist vielmehr eine erhebliche Befassung.

Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass eine erhebliche Befassung nicht zur Einbeziehung des vollen Werts des belasteten Gegenstands in die Berechnungsgrundlage führt. Sie kann stattdessen einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.

Ein nur nennenswerter Umfang der Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten genügt für eine vergütungsrechtliche Berücksichtigung nicht.

Mindestvergütung bleibt erhalten

Im Verfahren IX ZB 104/05 lag nach den Feststellungen keine erhebliche Befassung mit der belasteten Immobilie vor. Der Wert der Eigentumswohnung und die eingezogene Miete durften deshalb nicht wie unbelastete Masse in die Berechnungsgrundlage eingestellt werden. Der BGH setzte die Vergütung entsprechend herab.

Gleichzeitig stellt der Senat klar, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung zusteht, wenn sich seine Tätigkeit nur auf schuldnerfremde oder wertausschöpfend belastete Gegenstände bezieht. Auch die Auslagenpauschale ist dann auf diese Mindestvergütung zu beziehen. Die Vergütung entfällt also nicht vollständig, nur weil keine freie Masse vorhanden ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für vorläufige Insolvenzverwalter, Schuldner, Grundpfandgläubiger und Insolvenzgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Wertausschöpfend belastete Immobilien erhöhen die Berechnungsgrundlage nicht automatisch.
  • Eine erhebliche Befassung kann einen Zuschlag rechtfertigen.
  • Eine bloß nennenswerte Tätigkeit genügt hierfür nicht.
  • Auch bei ausschließlich belastetem Vermögen bleibt die ungekürzte Mindestvergütung erhalten.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Vergütung in immobilienbezogenen Insolvenzeröffnungsverfahren mit Aus- und Absonderungsrechten ein.

InsolvenzAbsonderungVerguetungImmobilie

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.