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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Mietrechte nach Aufhebung von §§ 57c und 57d ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass nach Aufhebung der §§ 57c und 57d ZVG ein früheres Ziel der Anmeldung bestimmter Mietrechte im Versteigerungsverfahren nicht mehr erreichbar sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 im Verfahren IX ZR 200/06 über die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden. Der zugrunde liegende Streit betraf mietrechtliche Positionen, die im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren nach den früheren §§ 57c, 57d ZVG geltend gemacht werden sollten. Der Beklagte wollte erreichen, dass bestimmte Leistungen beziehungsweise Mietrechte im Versteigerungsverfahren berücksichtigt werden.

Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde

Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst wegen Nichterreichens der gesetzlichen Wertgrenze. Für die Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer grundsätzlich 20.000 Euro übersteigen. Maßgeblich ist der Umfang, in dem eine Änderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird.

Im Verfahren IX ZR 200/06 lagen die geltend gemachten Instandsetzungsleistungen nach den Feststellungen des Berufungsurteils bei 8.948,30 Euro Materialkosten zuzüglich eigener Arbeitsleistungen; insgesamt sollte der zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Betrag von 12.000 Euro erreicht werden. Damit war die erforderliche Beschwer nicht dargelegt.

Mit der Aufhebung der §§ 57c, 57d ZVG kann das Ziel, bestimmte Mietrechte im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, nicht mehr erreicht werden.

Aufhebung der früheren Mieterschutzvorschriften

Zusätzlich stellte der BGH darauf ab, dass die gesetzlichen Regelungen, aus denen Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren hergeleitet wurden, mit Wirkung zum 1. Februar 2007 ersatzlos entfallen sind. Gemeint sind die früheren §§ 57c und 57d ZVG, die unter bestimmten Voraussetzungen die Anmeldung von Mietrechten und Mietvorauszahlungen im Versteigerungsverfahren betrafen.

Nach der Entscheidung konnte der Kläger sein Ziel, Mietrechte auf dieser Grundlage im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden, nicht mehr erreichen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb auch aus diesem Grund unzulässig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Mieter, Ersteher, Gläubiger und Verfahrensbeteiligte relevant, wenn ältere mietrechtliche Schutzpositionen mit einem Zwangsversteigerungsverfahren zusammentreffen. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtsmittel müssen die maßgebliche Beschwer innerhalb der Begründungsfrist nachvollziehbar darlegen.
  • Die frühere Anmeldung bestimmter Mietrechte nach §§ 57c, 57d ZVG ist nach deren Aufhebung nicht mehr erreichbar.
  • Übergangs- und Stichtagsfragen können für die Durchsetzung mietrechtlicher Positionen entscheidend sein.
  • Bei älteren Mietverträgen und Investitionsabreden ist die aktuelle verfahrensrechtliche Grundlage sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtliche Klarstellung zu ausgelaufenem Mieterschutz im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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