Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 im Verfahren IX ZB 265/05 über die Vollstreckung eines Grundpfandgläubigers während eines laufenden Insolvenzverfahrens entschieden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin hatte die Gläubigerin aus einer Grundschuld einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Erfasst werden sollten fällige und künftig fällig werdende Nettomieten aus Mietverträgen der Schuldnerin.
§ 49 InsO verweist auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Der BGH stellt klar, dass Gläubiger mit Rechten an unbeweglichen Gegenständen nach Insolvenzeröffnung nur nach Maßgabe des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts abgesonderte Befriedigung suchen können. § 49 InsO eröffnet also nicht zusätzlich den Weg einer isolierten Forderungspfändung von Mieten und Pachten nach der ZPO.
Auch wenn Mieten nach §§ 1123, 1124 BGB grundsätzlich in den Haftungsverband eines Grundpfandrechts einbezogen sein können, dürfen sie nach Insolvenzeröffnung nicht mehr durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Grundpfandgläubigers beschlagnahmt werden.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
Schutz der Masse und geordnete Verwertung
Im Verfahren IX ZB 265/05 hob der Senat die angefochtenen Entscheidungen und den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf. Der Antrag der Gläubigerin wurde abgewiesen. Zur Begründung verweist der BGH auch auf § 110 InsO, der eine Vorauspfändung von Mieten nach Insolvenzeröffnung nur noch begrenzt wirken lässt.
Die Entscheidung vermeidet eine einseitige Belastung der Insolvenzmasse. Würden Grundpfandgläubiger Mieten außerhalb der Zwangsverwaltung vereinnahmen, müsste der Insolvenzverwalter weiterhin öffentliche Lasten, Instandhaltung und Versicherung aus der Masse tragen, ohne die Nutzungserträge zur Deckung dieser Kosten zu erhalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Insolvenzeröffnung ist die isolierte Mietpfändung durch Grundpfandgläubiger unzulässig.
- Die Verwertung grundpfandrechtlicher Sicherheiten erfolgt über Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung.
- § 49 InsO begrenzt den Zugriff auf das insolvenzrechtlich geordnete Verfahren.
- Die Nutzungserträge sollen nicht von den Grundstückslasten und Verwaltungskosten getrennt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere wichtige Bestätigung der Linie des BGH zum Verhältnis von Grundpfandrechten, Mieterträgen und Insolvenz ein.
