Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 im Verfahren IX ZB 155/05 über die Vollstreckung eines Grundpfandgläubigers während eines Nachlassinsolvenzverfahrens entschieden. Die Gläubigerin hatte aus einer Grundschuld einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt. Gepfändet werden sollten fällige und künftig fällig werdende Mietforderungen aus einem Mietvertrag über das belastete Grundstück.
Absonderung aus Grundstücken nur nach ZVG
Der BGH stellt klar, dass Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen ihrer Rechte an unbeweglichen Gegenständen nur nach Maßgabe des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts abgesonderte Befriedigung suchen können. § 49 InsO verweist insoweit auf die besonderen Verwertungswege des ZVG.
Die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten dürfen deshalb nach Insolvenzeröffnung nicht isoliert durch Forderungspfändung nach der ZPO beschlagnahmt werden. Das gilt auch im Nachlassinsolvenzverfahren, wenn das belastete Grundstück zum Nachlass gehört.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
Geordnete Verwertung schützt die Masse
Im Verfahren IX ZB 155/05 hob der Senat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Der Antrag der Gläubigerin wurde abgewiesen. Der BGH stützt seine Auffassung auch auf § 110 InsO: Wenn eine vor Insolvenzeröffnung erfolgte Vorauspfändung von Mieten nur noch begrenzt wirkt, kann eine neue Pfändung nach Insolvenzeröffnung nicht weiter reichen.
Die Entscheidung vermeidet zudem eine einseitige Belastung der Insolvenzmasse. Würden Mieten außerhalb der Zwangsverwaltung an den Grundpfandgläubiger fließen, müsste der Insolvenzverwalter öffentliche Lasten, Instandhaltung und Versicherung möglicherweise aus der Masse tragen, ohne die Nutzungserträge zur Deckung dieser Kosten zu erhalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Insolvenzeröffnung ist der isolierte Zugriff auf Grundstücksmieten durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unzulässig.
- Grundpfandgläubiger müssen den Weg über Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung wählen.
- § 49 InsO bündelt die Verwertung unbeweglicher Sicherheiten im ZVG-System.
- Nutzungserträge und Grundstückslasten sollen nicht zulasten der Masse auseinanderfallen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Grundpfandrechten, Mieterträgen und Insolvenzrecht ein.
