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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Mietforderungen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zur Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters und zur Kostenverteilung nach Erledigung eines Mietprozesses entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Februar 2004 im Verfahren XII ZR 196/99 über einen Mietprozess entschieden, den ein Zwangsverwalter wegen rückständiger Mieten sowie Räumung und Herausgabe geführt hatte. Während das Verfahren bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, wurde zunächst der Zwangsverwalter ausgewechselt und später die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags aufgehoben. Die Parteien erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.

Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters

Der BGH bestätigt, dass der Zwangsverwalter nach § 152 Abs. 1 ZVG grundsätzlich zur Einziehung der beschlagnahmten Mieten befugt ist. Daraus folgt seine Prozessführungsbefugnis für Mietzinsansprüche, die zum Verwaltungsobjekt gehören. Im Verfahren XII ZR 196/99 stand dem nicht entgegen, dass über das Vermögen der Grundstückseigentümerin zuvor ein Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, weil die Zwangsverwaltung auf Betreiben einer dinglich gesicherten Gläubigerin erfolgte.

Mit der späteren Aufhebung der Zwangsverwaltung entfiel die Prozessführungsbefugnis. Der Kläger trug dem Rechnung, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte. Über die Kosten war deshalb nach § 91a ZPO nach dem mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens zu entscheiden.

Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlischt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters.

Mietbeginn und vertragliche Nutzung

Inhaltlich prüfte der Senat auch, ab wann die Mieten für die gemieteten Hallenteile geschuldet waren. Für den vorderen Hallenteil kam es auf die Zurverfügungstellung der Räume an. Für den hinteren Hallenteil durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, dass die Mieterin die Räume durch Untervermietung nutzte. Die vereinbarte Nutzung war damit spätestens ab Januar 1996 ausreichend verwirklicht.

Der Beschluss zeigt zugleich, dass Aufrechnungs- und Verrechnungsabreden in Mietverträgen während der Zwangsverwaltung sorgfältig auf ihre Reichweite und Wirksamkeit gegenüber dem Zwangsverwalter zu prüfen sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Mieter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Zwangsverwalter kann beschlagnahmte Mietforderungen im eigenen Prozess geltend machen.
  • Bei Verwalterwechsel tritt der neue Zwangsverwalter in den laufenden Prozess ein.
  • Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung entfällt die Prozessführungsbefugnis.
  • Die Kosten nach Erledigung richten sich nach dem voraussichtlichen Prozessergebnis.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur prozessualen Stellung des Zwangsverwalters bei Mietforderungen ein.

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