Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Februar 2012 im Verfahren V ZB 159/11 über die Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG bei gleichrangigen Grundschuldgläubigern entschieden. Zwei Gläubigerinnen betrieben die Zwangsversteigerung aus gleichrangigen Grundschulden. Eine von ihnen blieb im Versteigerungstermin Meistbietende, während die andere wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze die Versagung des Zuschlags beantragte.
§ 74b ZVG auch bei Gleichrang
Der BGH stellte klar, dass § 74b ZVG auch dann anwendbar ist, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet ist und einer dieser gleichrangigen Gläubiger selbst das Meistgebot abgibt. Die Vorschrift kann dazu führen, dass ein Zuschlagsversagungsantrag nach § 74a ZVG ausgeschlossen ist, obwohl das bare Meistgebot die 7/10-Grenze nicht erreicht.
Maßgeblich ist, dass zum Meistgebot und dem Kapitalwert bestehenbleibender Rechte der Ausfallbetrag des meistbietenden Gläubigers hinzugerechnet wird. Dadurch soll berücksichtigt werden, dass der bietende Gläubiger wirtschaftlich nicht nur den gebotenen Betrag einsetzt, sondern zugleich mit einem Teil seiner eigenen dinglich gesicherten Forderung ausfällt.
§ 74b ZVG ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet ist und einer dieser Gläubiger Meistbietender bleibt.
Berechnung des Ausfallbetrags
Im Verfahren V ZB 159/11 präzisierte der Senat, wie der maßgebliche Ausfallbetrag zu berechnen ist. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert der Grundschuld des meistbietenden Gläubigers und dem Anteil am bereinigten Erlös, der auf ihn entfällt. Bei mehreren gleichrangigen Rechten ist die Verteilung nach den jeweiligen Beteiligungsquoten zu berücksichtigen.
Da der so errechnete Betrag zusammen mit dem Gebot deutlich oberhalb der 7/10-Grenze lag, blieb der Zuschlagsversagungsantrag ohne Erfolg. Der Zuschlag konnte erteilt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Schuldner, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 74b ZVG gilt auch im Verhältnis gleichrangiger Grundschuldgläubiger.
- Das bare Gebot allein entscheidet nicht immer über die 7/10-Grenze.
- Der Ausfallbetrag des meistbietenden Gläubigers ist rechnerisch sauber zu bestimmen.
- Gleichrangige Gläubiger sollten vor dem Termin die wirtschaftlichen Folgen eigener und fremder Gebote prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Zuschlagsversagung bei gleichrangigen Grundpfandrechten und Gläubigergeboten ein.
