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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Mehrvergütung bei freihändigem Immobilienverkauf

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie die Mehrvergütung eines Insolvenzverwalters bei freihändiger Verwertung einer belasteten Immobilie zu berechnen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Juli 2021 im Verfahren IX ZB 85/19 über die Vergütung eines Insolvenzverwalters nach freihändigem Verkauf einer mit Absonderungsrechten belasteten Betriebsimmobilie entschieden. Der Verwalter hatte aus der Verwertung Kostenbeiträge zugunsten der Masse erzielt und begehrte hierfür eine erhebliche Mehrvergütung sowie einen Zuschlag auf die Regelvergütung. Streit bestand darüber, wie diese Mehrvergütung zu begrenzen und zu berechnen ist.

Freihändige Verwertung belasteter Immobilien

Verwertet der Insolvenzverwalter eine Immobilie, die mit Absonderungsrechten belastet ist, kann seine Tätigkeit der Masse zusätzliche Vorteile bringen. Der BGH stellt klar, dass in solchen Fällen eine Mehrvergütung in Betracht kommt. Diese kann sich bei freihändiger Veräußerung eines belasteten Grundstücks auf höchstens 2 Prozent des Verwertungserlöses belaufen.

Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Immobilienverwertung zugunsten der Masse vereinbart, ist dieser Beitrag vergütungsrechtlich aufzuteilen. Für die maßgeblichen Feststellungskosten setzt der BGH einen Anteil von 4/9 des Kostenbeitrags an.

Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks kann der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Mehrvergütung haben.

Vergleichsberechnung und Begrenzung

Für die Höhe der Mehrvergütung verlangt der Senat eine konkrete Vergleichsberechnung. Maßgeblich ist jeweils, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung aller Zu- und Abschläge tatsächlich wäre. Der so ermittelte Differenzbetrag ist auf höchstens 50 Prozent der Feststellungskosten begrenzt.

Der BGH beanstandete zwar die Begründung des Beschwerdegerichts, weil Zu- und Abschläge tätigkeitsbezogen zu bemessen sind und nicht dazu dienen, eine Vergütungsbegrenzung rechnerisch durchzusetzen. Im Ergebnis blieb die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, weil eine höhere Vergütung auch bei korrekter Berechnung nicht in Betracht kam.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit grundpfandrechtlich belasteten Immobilien bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Freihändige Immobilienverwertung kann eine Mehrvergütung des Verwalters auslösen.
  • Die Mehrvergütung ist begrenzt und erfordert eine konkrete Vergleichsberechnung.
  • Kostenbeiträge der Absonderungsberechtigten sind vergütungsrechtlich genau aufzuteilen.
  • Zu- und Abschläge müssen am tatsächlichen Mehraufwand der Verwaltertätigkeit anknüpfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlichen Behandlung belasteter Immobilien in Insolvenzverfahren ein.

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