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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Mehrkosten bei getrennten Wohngeldklagen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft gleichartige Wohngeldrückstände nicht ohne sachlichen Grund in vielen Einzelverfahren verfolgen darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 im Verfahren V ZB 58/12 über die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten bei getrennten Wohngeldklagen entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegen dieselben Eigentümer wegen Rückständen aus 32 Wohnungen jeweils Einzelverfahren geführt. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte sie die Erstattung der dadurch entstandenen höheren Kosten.

Kosten müssen prozessual erforderlich sein

Der BGH bestätigte, dass auch im Zivilprozess das Gebot von Treu und Glauben gilt. Eine obsiegende Partei kann vom Gegner grundsätzlich nur solche Kosten ersetzt verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Werden gleichartige Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt, können die dadurch verursachten Mehrkosten als rechtsmissbräuchlich behandelt werden.

Das Kostenfestsetzungsverfahren darf diesen Einwand berücksichtigen. Die rechtskräftige Kostengrundentscheidung wird dadurch nicht unterlaufen, weil sie nur festlegt, wer die Kosten trägt. Welche konkreten Kosten erstattungsfähig sind, bleibt gesondert zu prüfen.

Ohne sachlichen Grund verursachte Mehrkosten getrennter Verfahren können im Kostenfestsetzungsverfahren abgesetzt werden.

Kein Automatismus wegen § 10 ZVG

Im Verfahren V ZB 58/12 sah der BGH keinen ausreichenden Grund für 32 Einzelklagen. Dass Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ein Vorrecht genießen können, rechtfertigt die Aufspaltung nicht automatisch. Auch in einem Sammelverfahren lässt sich durch geeignete Antrags- und Urteilsgestaltung darstellen, welche Rückstände auf welche Wohnung entfallen.

Ebenso genügte nicht der Hinweis auf getrennte Hausgeldkonten. Eine spätere Zuordnung beigetriebener Beträge kann nach den allgemeinen Regeln erfolgen. Maßgeblich bleibt, ob konkrete Unterschiede zwischen den Forderungen oder zu erwartende Einwendungen eine getrennte Prozessführung erforderlich machen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, säumige Eigentümer, Verwalter und Gläubiger in der Immobiliarvollstreckung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Mehrere gleichartige Wohngeldforderungen sollten nicht ohne Grund künstlich aufgespalten werden.
  • Das ZVG-Vorrecht für Hausgeldrückstände ersetzt keine Prüfung der Prozessökonomie.
  • Urteile können so gefasst werden, dass Rückstände einzelnen Wohnungen zugeordnet bleiben.
  • Bei späterer Zwangsversteigerung sind Forderungshöhe, Wohnung und Nachweis sauber zu dokumentieren.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur kostenschonenden Rechtsverfolgung von Wohngeldrückständen mit Bezug zur Zwangsversteigerung ein.

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