Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2011 im Verfahren V ZB 68/11 über konkurrierende Ablösungszahlungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Vor einem angesetzten Versteigerungstermin gingen bei der Gerichtskasse mehrere Zahlungen ein: eine Zahlung einer als ablösungsberechtigt auftretenden Mieterin und eine spätere Zahlung der Schuldnerin. Streitig war, welche Zahlung Grundlage der Einstellung nach § 75 ZVG war.
Erste ordnungsgemäße Zahlung ist maßgeblich
Der BGH stellte klar, dass bei mehreren zur einstweiligen Einstellung geeigneten Zahlungen grundsätzlich die zuerst eingegangene ordnungsgemäße Zahlung maßgeblich ist. Ordnungsgemäß ist eine Zahlung eines Ablösungsberechtigten aber nur dann, wenn dessen Ablösungsberechtigung bereits vor der Zahlung nachgewiesen ist.
Damit genügt es nicht, einen Betrag einzuzahlen und erst später die eigene Berechtigung zu klären. Gerade bei Zahlungen nach § 75 ZVG können erhebliche materiell-rechtliche Folgen eintreten, etwa hinsichtlich Befriedigung, Forderungsübergang und weiterer Verfahrensführung.
Ordnungsgemäß ist die Zahlung eines Ablösungsberechtigten nur, wenn dieser seine Ablösungsberechtigung vor der Zahlung nachweist.
Beschwerdefähige Klärung bei Streit
Im Verfahren V ZB 68/11 betonte der Senat außerdem, dass das Vollstreckungsgericht bei Streit über die maßgebliche Zahlung rechtliches Gehör gewähren und eine beschwerdefähige Entscheidung treffen muss. Das kann gegebenenfalls auch noch nach Aufhebung des Verfahrens erforderlich sein, weil sich aus der Entscheidung die materiell-rechtlichen Wirkungen der Zahlungen ergeben.
Das Vollstreckungsgericht hat in solchen Fällen also nicht lediglich einen verwaltungstechnischen Zahlungsvorgang zu behandeln. Es muss klären, welche Zahlung die Einstellung trägt und welche Weisungen bei der Weiterleitung an den Gläubiger zu beachten sind.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Mieter, ablösungsberechtigte Dritte, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ablösungsberechtigte müssen ihre Berechtigung vor Zahlung nachweisen.
- Bei mehreren Zahlungen entscheidet nicht allein der Zahlungseingang, sondern die Ordnungsgemäßheit.
- Streit über die maßgebliche Zahlung erfordert rechtliches Gehör und eine anfechtbare Entscheidung.
- Die verfahrensrechtliche Zuordnung kann die materiellen Wirkungen der Zahlung bestimmen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Ablösung betreibender Forderungen und zur Einstellung nach § 75 ZVG ein.
