Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Mai 2007 im Verfahren IV ZR 182/06 über bereicherungsrechtliche Folgen nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Frühere Ehegatten waren Miteigentümer eines Grundstücks. Bei der Teilungsversteigerung wurden eine nicht mehr valutierende Briefgrundschuld und eine nur noch teilweise valutierende Buchhypothek im geringsten Gebot berücksichtigt und im Zuschlagsbeschluss als bestehen bleibend festgestellt. Später nutzte der Ersteher eine ihm vorliegende Löschungsbewilligung, um die Grundschuld löschen zu lassen.
Rückgewähranspruch kann mehreren Berechtigten zustehen
Der BGH stellt klar, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld durch Löschungsbewilligung unteilbar sein kann. Steht dieser Anspruch mehreren Sicherungsgebern oder früheren Miteigentümern gemeinsam zu, darf die Löschungsbewilligung nicht ohne Weiteres nur einem von ihnen allein als endgültig Berechtigtem überlassen werden.
Im Verfahren IV ZR 182/06 war der frühere Miteigentümer und spätere Ersteher nach dem Sicherungsvertrag nicht allein berechtigt, die Löschungsbewilligung entgegenzunehmen. Die spätere Löschung der Grundschuld entlastete auch den früheren Miteigentumsanteil der Klägerin und nahm ihr zugleich eine Befriedigungsmöglichkeit.
Wird eine Löschungsbewilligung an einen nicht allein Berechtigten geleistet, kann dem früheren Eigentümer ein Ausgleichsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen.
Bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach Löschung
Der Senat sah einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB als tragfähige Grundlage an. Durch die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten konnte die frühere Miteigentümerin den Wert ersetzt verlangen, der in der Entlastung ihres Grundstücksanteils vom Nominalwert der gelöschten Grundschuld lag.
Für die Praxis ist dabei besonders wichtig, dass die Zwangsversteigerung und die Berücksichtigung bestehen bleibender Rechte im geringsten Gebot nicht alle schuldrechtlichen Ausgleichsfragen abschließend erledigen. Nach der Versteigerung können Rückgewähransprüche, Löschungsbewilligungen und interne Berechtigungen weiterhin erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen, frühere Miteigentümer, Ersteher und Grundpfandgläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Löschungsbewilligungen sollten nur an den oder die tatsächlich Berechtigten herausgegeben werden.
- Bei mehreren Sicherungsgebern kann der Rückgewähranspruch gemeinschaftlich gebunden sein.
- Die Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld kann Ausgleichsansprüche auslösen.
- Nach Teilungsversteigerungen sind bestehen gebliebene Rechte und Sicherungsabreden sorgfältig nachzuverfolgen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Grundpfandrechten nach der Teilungsversteigerung ein.
