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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Löschungsanspruch in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann der gesetzliche Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers in der Insolvenz nicht insolvenzfest ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. März 2006 im Verfahren IX ZR 11/05 über den gesetzlichen Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers in der Insolvenz entschieden. In der Zwangsversteigerung eines Betriebsgrundstücks stritten eine Bank und der Insolvenzverwalter darüber, wem ein Teil des Versteigerungserlöses zusteht. Die Bank berief sich auf ihren nachrangigen Grundschuldanspruch und auf gesetzliche Löschungsansprüche gegenüber einer vorrangigen, nicht mehr valutierenden Grundschuld.

Ranganwartschaft schützt nicht grenzenlos

Der BGH bestätigt, dass der gesetzliche Löschungsanspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers als Ausfluss einer Ranganwartschaft zum Inhalt des begünstigten Rechts gehören kann. Er kann grundsätzlich durchgesetzt werden, wenn Eigentum am Grundstück und ein vor- oder gleichrangiges Grundpfandrecht in einer Person zusammenfallen.

Dieser Schutz wirkt aber nicht unabhängig von den Voraussetzungen der Vormerkungsfähigkeit. Auch beim gesetzlichen Vormerkungsschutz des § 1179a BGB müssen die allgemeinen Anforderungen an künftige Ansprüche erfüllt sein. Entscheidend ist daher, ob der gesicherte Löschungsanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt insolvenzfest war.

Die Voraussetzungen für die Vormerkungsfähigkeit künftiger Ansprüche gelten auch für den gesetzlichen Vormerkungsschutz des nachrangigen Grundschuldgläubigers.

Kein Insolvenzschutz bei fehlendem Zusammenfallen

Im Verfahren IX ZR 11/05 valutierte die vorrangige Sicherungsgrundschuld bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht mehr. Eigentum am Grundstück und Grundschuld waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in einer Person vereinigt. Der gesetzliche Löschungsanspruch war damit noch nicht so entstanden, dass er der Insolvenzmasse entgegengehalten werden konnte.

Der spätere Vorgang nach Insolvenzeröffnung änderte daran nichts. Der Insolvenzverwalter konnte den auf die vorrangige Grundschuld entfallenden Erlösanteil für die Masse beanspruchen. Die nachrangige Bank konnte sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen insolvenzfesten Löschungsanspruch berufen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Grundpfandgläubiger und Beteiligte an Zwangsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nachrangige Grundpfandgläubiger müssen die Entstehung ihres Löschungsanspruchs zeitlich genau prüfen.
  • Eine nicht mehr valutierende vorrangige Grundschuld genügt allein nicht für Insolvenzfestigkeit.
  • Maßgeblich ist, ob Eigentum und Grundschuld bereits vor Insolvenzeröffnung zusammengefallen sind.
  • In der Erlösverteilung kann die Insolvenzmasse gegenüber nachrangigen Rechten vorrangig berechtigt sein.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zum Rangschutz nachrangiger Grundschuldgläubiger in Insolvenz und Zwangsversteigerung ein.

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