Das Landgericht Hanau hat mit Beschluss vom 11. September 2023 im Verfahren 2 S 113/22 über die Mitwirkung eines Miterben an der Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld entschieden. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, auf dem weiterhin eine Grundschuld eingetragen war, obwohl die Bank bereits eine Löschungsbewilligung erteilt hatte. Ein Miterbe hatte ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt und verlangte von einem anderen Miterben die Zustimmung zur Löschung.
Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses
Das Landgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, wonach ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung aus §§ 2038 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB bestehen kann. Maßgeblich ist, ob die Maßnahme nach den konkreten Umständen dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht.
Bei einer nicht mehr valutierenden Grundschuld kann dies der Fall sein. Zwar besteht die Grundschuld im Grundbuch formal fort. Für eine Teilungsversteigerung ist aber entscheidend, dass eingetragene Belastungen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden können. Dadurch kann eine wirtschaftlich sinnvolle Versteigerung erheblich erschwert werden.
Ohne die Löschung der nicht mehr valutierenden Grundschuld würde die Teilungsversteigerung erheblich erschwert.
Teilungsversteigerung und geringstes Gebot
Das Gericht schloss sich der Auffassung an, dass auch nicht mehr valutierende Grundschulden im Teilungsversteigerungsverfahren mit ihrem eingetragenen Betrag bestehen bleiben können. Sie werden nach §§ 44, 52 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen. Für Bietinteressenten kann dies die Kalkulation wesentlich beeinflussen und den tatsächlichen Verwertungserfolg mindern.
Der Einwand, der Kläger strebe keine vollständige Nachlassauseinandersetzung an oder verweigere Auskünfte, änderte daran nach der vorläufigen Bewertung der Kammer nichts. Die Löschung der nicht mehr valutierenden Belastung war als sachgerechte Vorbereitung der Verwertung des Nachlassgrundstücks einzuordnen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Erbengemeinschaften mit Immobiliennachlass und geplanten Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nicht valutierende Grundschulden sollten vor einer Teilungsversteigerung geprüft werden.
- Die Löschung kann ordnungsgemäße Nachlassverwaltung sein.
- Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, kann Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.
- Fortbestehende Grundbuchbelastungen können das geringste Gebot und die Verwertung beeinflussen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vorbereitung von Teilungsversteigerungen in Erbengemeinschaften ein.